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„Nach mir die Sintflut…- Antworten zum Erbrecht“
Online-Vorträge zu Fördermitteln für Sanierung und Neubau
Die Klimaschutzagentur Region Hannover bietet im August eine Online-Vortragsreihe zu Fördermöglichkeiten für Sanierungs- und Neubauvorhaben an. Dabei werden sowohl die Förderprogramme des Bundes, als auch die der Region Hannover und des enercity-Fonds proKlima vorgestellt. Anschließend stehen die Referenten für Fragen zur Verfügung.
Die Termine finden immer donnerstags von 18 bis 19 Uhr statt.
06.08. Heizungserneuerung
13.08. Dachdämmung und Photovoltaik
20.08. Fassaden- und Fenstersanierung
27.08. Energieeffizienter Neubau
Die Vorträge sind kostenfrei. Für die Teilnahme ist eine Anmeldung unter www.klimaschutz-hannover.de/infos-service/veranstaltungen erforderlich.
Keine Verlängerung des Mietenmoratoriums
Trotz des beachtlichen Drucks der SPD und deren Vorfeldorganisationen (DMB, DGB und Paritätischem Wohlfahrtsverband) haben CDU und CSU einer Verlängerung des Mietenmoratoriums nicht zugestimmt. Haus & Grund konnte sich mit sachlichen Argumenten und Fakten durchsetzen. Damit endet das Mietenmoratorium zum 30.06.2020. (HAUS & GRUND Deutschland)
Gewerberaummieten: Befristet niedrigere Umsatzsteuer beachten, um zu hohe Steuerzahlungen zu vermeiden.
Für Mietverhältnisse, die der Umsatzbesteuerung unterliegen, sollte schnellstmöglich eine Anpassung an die vorübergehende Umsatzsteuersenkung auf 16 % erfolgen, denn anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Vermieter die dann im Mietvertrag fälschlich ausgewiesenen 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, obwohl der Steuersatz nur 16 % betragen wird. (Haus und Grund Deutschland)
Betriebskostenabrechnungen bitte einreichen!
Sehr geehrte Mitglieder,
bedingt dadurch, dass viele Eigentümerversammlungen zurzeit nicht stattfinden können, wurden uns im April deutlich weniger Abrechnungsunterlagen eingereicht als in den Vorjahren.
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass für die Betriebskostenabrechnungen – trotz Corona – weiterhin die Ausschlussfrist von zwölf Monaten gilt. Sollte Ihnen daher Ihr Verwalter vorab noch keine Abrechnung hat zukommen lassen, empfehlen wir, diese jetzt anzufordern und auf deren Basis die Abrechnung gegenüber Ihren Mietern vornehmen zu lassen, bevor Sie aufgrund der Ausschlussfrist etwaige Nachforderungsansprüche verlieren.
Schicken Sie uns also bitte alsbald Ihre Unterlagen zu, damit wir für Sie die Abrechnungsfrist einhalten können.
Auch die Eigentümer von Mehrfamilienhäusern bitten wir, Ihre Abrechnungsunterlagen so früh wie möglich hereinzugeben, da in diesem Jahr das ohnehin im Spätherbst schon erhöhte Bearbeitungsvolumen sicherlich noch zunehmen wird und die Einhaltung der Abrechnungsfrist dann problematisch werden könnte.
Dr. Mady Beißner
Geschäftsführerin
Corona-Krise: Wohngeld auch für selbstnutzende Eigentümer!
Vielen selbstnutzenden Eigentümern ist es nicht bekannt, deshalb weist HAUS & GRUNDEIGENTUM Hannover ausdrücklich darauf hin: Diejenigen, die durch die Corona-Pandemie Gehaltseinbußen erleiden, können Wohngeld als Lastenzuschuss beantragen!
Die Leistung wird jedoch nicht zur vollständigen Deckung gezahlt. Um Wohngeld zu erhalten, muss der Antragsteller noch genügend Einkommen haben, um seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren zu können.
Personen, die Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter beziehen, erhalten kein Wohngeld, weil bei diesen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden.
Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach Haushaltsgröße, Einkommen und Belastung. Zur Höhe der Zahlungen bieten Wohngeldtabellen eine Orientierung.
Achtung! Wohngeld gibt es nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. Zuständig sind die örtlichen Wohngeldbehörden, die Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen.
Tipp: Wer die Voraussetzungen für das Wohngeld erfüllt, hat in der Regel auch Anspruch auf Kindergeld oder eine Steuerrückzahlung.
Fassadenwettbewerb 2020 gestartet
Sie sind stilvoll, kreativ gestaltet und immer umweltfreundlicher: viele Fassaden der Häuser in Hannover und der Region. Die Eigentümer haben in der Regel hohen Aufwand und vor allem enorme Kosten in die Sanierung gesteckt. Als Anerkennung dafür ist jetzt wieder der traditionsreiche Fassadenwettbewerb von HAUS & GRUNDEIGENTUM - gemeinsam mit der Maler- und Lackiererinnung Hannover - gestartet.
Wer ist teilnahmeberechtigt?
Mitmachen können Haus- und Wohnungseigentümer, Pächter, als Einzelpersonen oder Gruppe, sowie Firmen, die die farbige Gestaltung der gemeldeten Fassaden in Auftrag gegeben haben. Die Meldung kann von diesen selbst oder durch den ausführenden Malereibetrieb vorgenommen werden.
Welche Objekte können eingereicht werden?
Farbig gestaltete Fassaden von Ein- und Mehrfamilienhäusern, Industrie-, Gewerbe- und Verwaltungsgebäuden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Arbeiten an den Fassaden müssen in der Zeit vom 15. April bis zum 31. Oktober 2020 ausgeführt worden sein. Mit der Fertigstellungsmeldung ist eine Vorher-/Nachherdokumentation mit aussagekräftigen Fotos zu erstellen, aus der hervorgeht, wie die Fassade vor der Neugestaltung ausgesehen hat. Diese ist zu ergänzen um eine formlose Ausführungsbeschreibung mit Angabe der eingesetzten Materialien.
Es werden nur Arbeiten berücksichtigt, die von einem Innungs- bzw. in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieb ausgeführt wurden.
Wo reiche ich die Unterlagen ein?
Entweder per Fax an 0511-3885203 oder per Post an die Maler- und Lackiererinnung Hannover, Hamburger Allee 43, 30161 Hannover.
Einsendeschluss ist der 31. Oktober 2020. Eine Experten-Jury ermittelt anschließend die Sieger, für die ein Preisgeld von insgesamt 3000 Euro ausgesetzt ist.
Corona-Krise: Notregelungen für Wirtschaftsplan und Verwalterbestellung
Covid-19 beschäftigt die gesamte Bevölkerung, denn jeder ist von den Auswirkungen betroffen. Für Wohnungseigentümergemeinschaften stellt sich vor allem die Frage, wie Beschlüsse gefasst werden sollen.
Spätestens durch die geltenden Kontaktsperren dürften Eigentümerversammlungen in WEGs nämlich untersagt sein. Aber auch schon zuvor war es aufgrund von Versammlungsverboten häufig ausgeschlossen, sich zur Willensbildung zusammenzufinden.
Gleichzeitig darf die Verwaltung der WEG aber nicht zum Erliegen kommen. Der Verwalter darf bei Notmaßnahmen tätig werden. Nach § 24 Absatz 1 WEG ist eine Eigentümerversammlung durch den Verwalter einmal im Jahr einzuberufen.
Dies ist insbesondere wichtig, um über Wirtschaftspläne und Abrechnungen zu entscheiden, Verwalter neu zu bestellen und (notwendige) Maßnahmen der WEG zu beraten und zu beschließen. Allerdings: Das Gesetz gibt für die Einberufung der Versammlung keine Frist vor, sodass dies nicht zwingend im ersten Halbjahr des Jahres geschehen muss.
Sollten die Versammlungsverbote auch in der zweiten Jahreshälfte fortgelten, muss sich der Verwalter an diese Regelungen halten. Er kann keine Eigentümerversammlung einberufen. Eine Pflichtverletzung kann ihm dann nicht zur Last gelegt werden.
Trotzdem kann und muss der Verwalter handeln, wenn dies zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich und eine vorherige Beschlussfassung der Eigentümer – wie bei einer Allgemeinverfügung zu Versammlungs- und Kontaktverboten – nicht möglich ist; § 27 Absatz 1 Nummer 3 WEG.
Insbesondere sind davon Fälle umfasst, in denen dem Gemeinschaftseigentum oder der Gemeinschaft ansonsten Schaden droht. Somit ist die WEG zumindest bei unaufschiebbaren und notwendigen Maßnahmen weiterhin handlungsfähig. Alle übrigen Maßnahmen können nach Aufhebung der Kontaktbeschränkungen im Rahmen einer Eigentümerversammlung beschlossen werden.
Damit eine Eigentümerversammlung nicht verwalterlos wird oder ohne Wirtschaftsplan dasteht, wurden diesbezüglich Notregelungen geschaffen, die in der Zeit der Covid-19-Krise gelten.
Danach bleibt ein Verwalter auch nach Ende seiner Amtszeit im Amt, bis er abberufen oder ein neuer Verwalter bestellt wird. Damit ist keine WEG gezwungen, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, um die Bestellung des Verwalters zu beschließen.
Zudem ist vorgesehen, dass auch der zuletzt von den Eigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gültig bleibt bis ein neuer beschlossen wird. Auch hier wird die Gemeinschaft dahingehend entlastet, dass die Finanzierung der Gemeinschaft geregelt ist, auch wenn diese nicht zusammentreten kann.
Diese beiden zeitverschaffenden Regelungen treten am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Damit haben die Eigentümergemeinschaften bis zu diesem Zeitpunkt Zeit, einen neuen Verwalter zu bestellen und einen Wirtschaftsplan zu beschließen.
Julia Wagner
www.hausundgrund.de
Neue Geschäftsführerin bei HAUS & GRUNDEIGENTUM
Im Gespräch mit der WohnArt stellt sich die neue Geschäftsführerin vor:
Corona-Krise: Hilfe für Vermieter - Wohngeld für Mieter wird beschleunigt ausgezahlt
Das Bundesinnenministerium hat Verwaltungsvereinfachungen aufgrund des Coronavirus zum Wohngeldgesetz erlassen. Die Bearbeitung von Wohngeldanträgen und die Auszahlung von Wohngeld gelten jetzt als hochprioritäre Aufgaben, die auch im Notfall zu gewährleisten sind. Damit soll sichergestellt werden, dass Mieter schnell an Wohngeld gelangen, um ihre Miete zu zahlen – eine Hilfe auch für Vermieter.
Dies gilt vor allem bei Neuanträgen, die ab sofort formlos per E-Mail oder Telefon möglich sind. Außerdem werden nur noch die zwingend notwendigen Angaben ermittelt, wie die Miethöhe, die Anzahl der Haushaltsmitglieder sowie das Einkommen. Mit diesen und weiteren Vereinfachungen werden mittelbar Vermieter vor Zahlungsausfällen geschützt, die bei mangelnder Liquidität der Mieter entstehen könnten.