Genehmigt in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Haus- und Grundbesitzer-Vereins Hannover vom 20. Oktober 1950 und 11. April 1961, geändert in den Mitgliederversammlungenvom 24. Mai 1963, 28. Mai 1973, 15. Mai 1975,21. März 1985, 8. Mai 1992, 23. Mai 2006, 21. Mai 2007,5. November 2008, 19. Mai 2009,25. November 2014 und 27. Mai 2015.

 

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1
(1) Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Hannover e. V., im Folgenden „Verein" genannt, ist die Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer der Region Hannover. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen: „HAUS & GRUNDEIGENTUM Hannover, Verband der privaten Wohnungswirtschaft e. V." (früher Haus & Grund Hannover, Verband der privaten Wohnungswirtschaft e. V.).

(2) Der Verein hat die Aufgabe, die Belange des privaten Haus-, Wohnungs- und Grund-eigentums wahrzunehmen. Er bezweckt im Besonderen unter Ausschluss von Erwerbs-zwecken die Erhaltung und Förderung des privaten Eigentums in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft. Ihm obliegt es insbesondere, die Mitglieder als Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Interessen zu unterstützen. Er unterhält zu diesem Zwecke ent-sprechende Einrichtungen.

(3) Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist Hannover.

(4) Der Verein kann sich zur Unterstützung seiner Ziele Einrichtungen und Verbänden anschließen, soweit diese gleiche Zwecke verfolgen.


II. Mitgliedschaft

§ 2
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

(2) Erwerben sich Personen auf besondere Weise Verdienste um den Verein, so können sie auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(3) Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, können auch Vereinsämter bekleiden, sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.


§ 3
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.


§ 4
(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Verein spätestens sechs Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen.

b) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen durch den Vorstand. Der Ausgeschlossene kann binnen vier Wochen Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.


(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Austritt oder Ausschluss seines Mitglieds nicht berührt.


III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5
(1) Die Mitglieder sind berechtigt:
a) den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen,

b) die Einrichtungen des Vereins zu benutzen,

c) an den Versammlungen und Kundgebungen des Vereins teilzunehmen und in diesen ihre Stimme abzugeben.


(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:
 a) die gemeinsamen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums wahrzunehmen und zu fördern,

 b) den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.



§ 6
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten.


IV. Organe des Vereins

§ 7
Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.


V. Der Vereinsvorstand

§ 8

(1) Der Vorsitzende ist Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außerordentlich. Seine Stellvertreter vertreten ihn mit Einzelvertre-tungsmacht. Der Vorsitzende und im Vertretungsfalle seine Stellvertreter sind bei der Ausübung ihrer Befugnisse an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

(2) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.


§ 9

(1) Der Vorstand besteht einschließlich des Vorsitzenden aus neun Mitgliedern. Die Wahl erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung durch Abstimmung. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Die Wahl zum Vorstandsmitglied kann nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.



§ 10

Der Vorstand wird je zu 1/3 (einem Drittel) alljährlich in der ordentlichen Mitglieder-versammlung auf drei Jahre neu gewählt, jedoch bleiben die ausscheidenden Mitglieder des Vorstandes so lange im Amt, bis die Ersatzwahl satzungsgemäß erfolgt ist. Wieder-wahl ist zulässig. Treten im Laufe des Jahres Lücken ein, so ergänzt sich der Gesamtvor-stand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung selbst.

§ 11

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden des Vorstandes.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte nach jeder Neuwahl:

1. zwei stellvertretende Vorsitzende,
2. einen Schriftführer,
3. einen Schatzmeister.

Wiederwahl ist zulässig.

Dem ehrenamtlichen Vorstand kann eine angemessene Vergütung gewährt werden.

§ 12

(1) Der Vorstand tritt nach Ermessen des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens vier Vorstandsmitgliedern zu seinen Beratungen zusammen und fasst seine Beschlüsse durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist.

(3) Die vorschriftsmäßig eingeladenen Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, entweder in den anberaumten Vorstandssitzungen zu erscheinen oder ihr Ausbleiben dem Vorsitzenden vorher schriftlich anzuzeigen.


§ 13

Der Vorsitzende des Vorstandes bzw. dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversamm-lung. Sollten der Vorsitzende und beide Stellvertreter verhindert sein, so haben die an-wesenden Vorstandsmitglieder einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte zu ernennen.

§ 14

Der Vorstand ist berechtigt, Geschäftsführer und das übrige Personal für die Geschäftsstelle anzustellen.

§ 15

Der Verlauf und die Beschlüsse der Vorstandssitzung bedürfen der Niederschrift, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


VI. Die Mitgliederversammlung

§ 16
Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Be-lange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums und über die Tätigkeit des Vereins sowie der ihr zustehenden Beschlussfassung. Jährlich hat eine Hauptversammlung (Mit-gliederversammlung) stattzufinden; dieser obliegen namentlich folgende Aufgaben:

a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Beschlussfassung über den Jahres-, Kassen- und Prüfungsbericht sowie den Haushaltsplan,
c) die Entlastung für den Vorstand,
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern. Diese werden auf die Dauer von drei Jahren bestimmt und können einmal wiedergewählt werden.
e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
f ) der Vorschlag von Ehrenmitgliedern,
g) die Änderung der Satzung,
h) die Auflösung des Vereins.

(2) Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden zur Beratung und Beschlussfassung über Fragen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums und der Organisation einberufen werden. Eine Versammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangt.

(3) Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Nieder-schrift zu beurkunden, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(4) In der Mitgliederversammlung können sich die Mitglieder durch Ehegatten, volljäh-rige Abkömmlinge oder durch den Verwalter ihres Haus-, Wohnungs- und Grundeigen-tums vertreten lassen.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Vertreter ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(6) Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den Bewerbern das Los.

(7) Die Berufung der Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie in der Zeitschrift „WohnArt" oder einer vom Vorstand zu bestimmenden hannoverschen Tages-zeitung eine Woche vor dem Termin bekannt gemacht wird. Sie kann aber auch erfolgen durch schriftliche besondere Einladung der Vereinsmitglieder.

VII. Satzungsänderung

§ 17

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zu der Mitgliederversammlung die Änderungsanträge genau bekannt gegeben sind.

VIII. Auflösung des Vereins

§ 18
1) Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins durch die Mitgliederversammlung beschlos-sen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder und eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer neuen Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorstand als Liquidator durchzuführen hat.

(3) Über die Verteilung des Vermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung.