15. September 2023

Aktueller Stand: Verwaltung erklärt sich zu neuen Straßenreinigungsgebühren

In 46 Straßen wurden vor drei Jahren von aha die Reinigungsklassen – größtenteils nicht nachvollziehbar – erhöht. Als Konsequenz explodierten die Straßenreinigungsgebühren für die Anwohner auf bis zu 70 Prozent. Das führte in der Folge zu rund 670 Klagen vor dem Verwaltungsgericht Hannover.

Kurz vor der mündlichen Verhandlung hob das Unternehmen die Gebührenbescheide für die Kläger aber selbst auf und zahlte das bereits kassierte Geld wieder zurück. Grund war ein Urteil des OVG Lüneburgs aus dem Jahr zuvor.

Das Gericht hatte damals festgestellt, dass aha die Über- und Unterdeckungen aus vorangegangenen Kalkulationszeiträume, die innerhalb von drei Jahren auszugleichen sind, nicht richtig in die jeweiligen Kalkulationen eingestellt hatte.

Außerdem entschied das OVG, dass dieser Fehler zur Komplettaufhebung der damals bestehenden Satzung im Normenkontrollverfahren führte. Das bedeutete in den Einzelklageverfahren, dass die Bescheide von aha dadurch rechtswidrig wurden.

Somit bedarf es einer zeitnah korrigierten Gebührenkalkulation. Darüber hinaus sollte die Stadt bemüht sein, auch das Thema der erhöhten Reinigungsklassen zu korrigieren, damit eine erneute Klagewelle verhindert werden kann.

Die CDU-Ratsfraktion hat deshalb der Verwaltung einen Fragenkatalog zu dem umstrittenen Thema gestellt:

Welche Kosten sind für aha aufgrund der fehlerhaften Gebührenkalkulation entstanden (inklusive der Prozesskosten) und wann wird eine überarbeitete Straßenreinigungsgebührensatzung zur Entscheidung vorgelegt?

Antwort: „Durch die Aufhebung der beklagten Gebührenbescheide hat der Zweckverband Prozesskosten im erheblichen Umfang zugunsten aller Straßenreinigungsgebührenzahler*innen gespart. Die verbleibenden Kosten belaufen sich auf rund 150.000 Euro für Anwalts- und Gerichtskosten, da noch nicht alle Rechnungen vorliegen ist der genannte Betrag eine Hochrechnung.

Die Rücknahme der beklagten Gebührenbescheide erfolgte, weil das Verwaltungsgericht Hannover darauf hinwies, dass das Urteil vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg vom 16.06.2022 grundsätzlich auch auf die Straßenreinigungssatzung des Zweckverbandes anwendbar wäre. Eine inhaltliche Befassung mit den Gebührensätzen und den festgelegten Reinigungsintervallen fand nicht statt.

Im o.g. Urteil des OVG wurde für die Abfallgebührensatzung 2017-2019 entschieden, dass die Gebührenkalkulation nicht ausreichend ermittelt wurde, da die Kalkulation der Gebührenvorträge nicht den gesetzlichen Vorgaben vollumfänglich entsprach. Erforderlich sei eine tatsächliche Nachberechnung der vergangenen Gebührenperiode.

Die entsprechende Nachberechnung läuft aktuell, sobald diese abgeschlossen ist, wird dem Rat der Landeshauptstadt die neue Straßenreinigungssatzung zur Beschlussfassung vorgelegt, so dass im Anschluss eine Nachveranlagung der aufgehobenen Bescheide erfolgen kann. Da die Straßenreinigungsleistung im vollen Umfang erfolgt, ist eine Nachveranlagung zur Gebührenzahlung angemessen und gerecht.“

Inwiefern setzt sich die Verwaltung dafür ein, dass bei dieser Gelegenheit auch eine Anpassung der Einstufung der Reinigungsklassen erfolgt?

Antwort: „Mit der Überarbeitung der Straßenreinigungsgebührensatzung wird der o.g. Berechnungsfehler korrigiert. Dies hat keine Auswirkungen auf Reinigungsklassen oder Intervalle. Die Reinigungsklasse richtet sich nach dem Reinigungsbedürfnis der jeweiligen öffentlichen Verkehrsfläche. Die durch die Reinigungskommission vorgeschlagenen und jährlich überprüften Reinigungsintervalle bleiben bestehen, diese sind in der Reinigungsverordnung festgelegt.

Die Reinigungsintervalle werden regelmäßig überprüft. Anschließend werden dem Rat ggfs. Änderungen der Reinigungsintervalle zur Beschlussfassung vorgeschlagen. Der Rat entscheidet allein und ausschließlich über Art, Umfang und Häufigkeit der Straßenreinigung.

Die nächste Vorlage erfolgt im Herbst 2023 mit der Vorlage der neuen Gebührenkalkulation ab 2024.“

Sieht die Verwaltung die Möglichkeit, den Anwohnerinnen und Anwohnern bezüglich der Reinigungsklassen entgegenzukommen, mit dem Ziel, eine erneute Klagewelle zu verhindern?

„Art, Umfang und Häufigkeit der Straßenreinigung sind kein „politisches" Instrument, sondern richten sich ausschließlich nach dem erforderlichen Reinigungsbedürfnis, dass vom Rat u.a. in Reinigungsklassen und lntervallzuordnungen abschließend festgelegt wird.

Die Reinigungsleistung ist in den entsprechenden Reinigungsklassen tatsächlich erbracht worden. Daher gibt es keinen Grund, auf Gebühreneinnahmen zu verzichten. Darüber hinaus ist ein „Entgegenkommen" im Gebührenrecht nicht vorgesehen.

Die Reinigungsklassen werden für die Nachveranlagung nicht verändert. Dies wäre allein auf Grund der Gleichbehandlung nicht möglich, eine Anpassung würde bedeuten, dass die Allgemeinheit die Kosten zu tragen hätte.

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