Eine oder mehrere Immobilien zu besitzen – ganz gleich ob zur Eigennutzung oder als Kapitalanlage – hat viele Vorteile. Gleichzeitig sind damit auch Verpflichtungen und Verantwortung verbunden. Indem wir uns für alle Belange rund um Ihre Immobilie einsetzen, machen wir Ihnen das Eigentümer-Dasein denkbar leicht.
Denn schließlich sollen Sie sich die Freude an Ihrem Eigentum erhalten. Dafür bündeln wir in unserem Eigentümerverein vielfältige Kompetenzen sowie wichtige Entscheider aus Bundespolitik und Wirtschaft.
Und das schon lange.
Am 28. November 1893 beschloss die Generalversammlung des Hannoverschen Bürgervereins die Umwandlung in den Hannoverschen Haus- und Grundbesitzer-Verein. Aus 121 Gründungsmitgliedern wurden innerhalb von nur sechs Monaten 1.000 Mitglieder. 1915 hatte der Verein schon 4.000 Mitglieder. Heute profitieren mehr als 12.000 Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in und um Hannover von Ihrer Mitgliedschaft im Verein.
Das Amt des Vorsitzenden bekleidet seit 2024 Dr. Oliver Kiaman, welcher den Vorsitz von Herrn Rainer Beckmann nach 37 Jahren übernommen hat. Er wird unterstützt von Kai-Uwe Henneberg (stellv. Vorsitzender), Christian Weske (stellv. Vorsitzender), Karsten Klinger (Schatzmeister), Marcus Bartscht (Schriftführer), Dr. Mady Beißner, Heinrich Prinz von Hannover, Tilman Kuban, MdB und Dr. Claudia Winterstein.
Die Geschäftsführung obliegt Dr. Mady Beißner (Syndikusrechtsanwältin)
1893 Die Generalversammlung des Hannoverschen Bürgervereins beschließt am 28. November im „Café Rabe“ am Aegi den Verein in einen Haus- und Grundstücksbesitzer-Verein umzuwandeln. Die erste Geschäftsstelle war in der Breite Straße 28.
1894 Schon im ersten Jahr hilft der Verein seinen Mitgliedern bei der Vermittlung von Hypotheken in Höhe von rund 400.000 Mark.
1895 Die Resonanz auf die Neugründung ist groß: Die Zahl der Mitglieder steigt von 121 Gründungsmitgliedern auf 1736.
1897 Der erste hauptamtliche Geschäftsführer wird eingestellt.
1915 Die Geschäftsführung zieht ins Kaiserhaus am Thielenplatz.
1927 Der Verein erwirbt die Grundstücke in der Theaterstraße 1 und 2 und wird erstmals selbst Hausbesitzer.
1933 Der Verein wird im NS-Staat gleichgeschaltet.
1943 Schwarzer Tag für den Verein am 8./9. Oktober: Bei dem schwersten Luftangriff der Alliierten wird das Vereinsheim in der Theaterstraße 2 zerstört.
1946 Der Verein fusioniert mit dem Lindener Hauseigentümer-Verein.
1952 Das neu errichtete Vereinshaus in der Theaterstraße 2 wird bezogen.
1968 Der Verein besteht 75 Jahre – das erste Jubiläum, das nicht von Krieg und Krisen überschattet ist. Ein beispielloser Neuaufbau liegt hinter Hannovers Haus- und Grundbesitzern: In der Stadt gibt es nun über 200.000 Wohnungen, 50.000 mehr als zu Kriegsbeginn.
1973 Die Mitgliederversammlung beschließt im Mai die Umbenennung in Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer-Verein (HWG).
1977 Der Verein und der Mieterverein für Hannover und Umgebung e.V. gründen die MEA , die Gesellschaft zur Ermittlung und Auskunftserteilung der ortsüblichen Vergleichsmiete – bundesweit
einmalig.
1980 Erstmals steigt die Mitgliederzahl auf mehr als 12.000.
1984 Die Bezirksregierung genehmigt die HAUS & GRUND Bürgerstiftung mit einem Gründungskapital von 50.000 D-Mark. Das Ziel: Die Förderung von Kunst, Wissenschaft und Forschung unter der Bildung des Heimatgedankens in der Region Hannover.
1987 Der langjährige Vorsitzende Kurt Haarstick legt sein Amt nieder. Sein Nachfolger wird der
Bauunternehmer, Ratsherr und Landtagsabgeordnete Rainer Beckmann.
1988 Der Verein vergibt erstmals den mit 10.000 D-Mark dotierten „Courage“-Preis für Bürger, die durch ihren Mut und Einsatz für andere Courage bewiesen haben.
1989 Die Zeitung des Landesverbandes „Der Haus und Grundeigentümer“ wird durch die mehrfarbige „WohnArt“ als modernes Verbandsmagazin ersetzt.
1992 Seit Mai heißt der Verein HAUS & GRUND Hannover – Verband der privaten Wohnungswirtschaft e.V. Per Satzungsänderung wird der Vorsitzende künftig von der Mitgliederversammlung direkt gewählt.
1993 Der Verein feiert sein 100-jähriges Bestehen.
1996 Die Geschäftsstelle wird nach Aus- und Umbau neu eröffnet, das Service-Center ist mit zusätzlichen Angeboten nun durchgehend von montags bis freitags geöffnet.
1996 Erstmals finden Jahreshaupt- und Herbstmitgliederversammlung im Kuppelsaal des HCC statt. Dort veranstaltet HAUS & GRUND in dem Jahr auch das erste Mal eine offene Immobilienmesse mit über 10.000 Besuchern.
1997 Premiere für den „Tag der offenen Tür“ im neuen Service-Center mit mehr als 1000 Besuchern.
1998 Der Verein gründet die Initiative „Pro Hannover“ im Kampf gegen Graffiti-Schmierereien.
2000 HAUS & GRUND -EIGENTUM klagt erfolgreich vor dem OVG Lüneburg gegen die umstrittene Müllgebührensatzung.
2001 Der Verein begründet zugunsten seiner Mitglieder Partnerschaften mit Unternehmen, die
Einkaufsmöglichkeiten zu vergünstigten Konditionen bieten.
2002 Oberbürgermeister Herbert Schmalstieg übergibt HAUS & GRUND die Patenschaft für den heruntergekommenen Maschsee-Pavillon, den der Verein mit Hilfe der eigenen Bürgerstiftung
sanieren lässt.
Im selben Jahr wird die Maler- und Lackierer-Innung Partner im vom Verein geschaffenen Fassadenwettbewerb.
2003 Nach dem Wechsel der rot-grünen zur schwarz-gelben Landesregierung begründet der Abgeordnete und H&G-Vorsitzende Rainer Beckmann im Landtag die Notwendigkeit der Abschaffung der Wohnraumzweckentfremdungsverordnung, die das Parlament dann
beschließt.
2004 Der Vorstandsvorsitzende Rainer Beckmann ruft in der Herbstversammlung die Mitglieder auf, wegen der geplanten Erhöhung der Müllgebühren um 20 Prozent Widerspruch gegen die Bescheide einzulegen.
2005 Start der Kampagne „110 für 110“ im Kampf gegen die Verschandelung von Häusern und Gebäuden durch Sprayer – wer Täter auf frischer Tat erwischt und die Polizei anruft bekommt 110 Euro.
2006 Nach organisierten Protestaktionen durch Vereinsmitglieder werden Gas- und Strompreiserhöhungen ausgesetzt.
2007 Das Landgericht Hannover gibt einer bundesweit beachteten Sammelklage von H & G und Mieterbund statt, dass die Gas-Preise in der Stadt weit überhöht sind.
Der Vorstand des Vereins führt in der Parlamentarischen Gesellschaft in Berlin Gespräche über die aktuelle Wohnungsmarktsituation mit Kanzlerin Angela Merkel, Bundesministern und Bundestagsabgeordneten aus der Region Hannover.
2008 Der Verein gründet eigens zum Wiederaufbau von „Schloss Herrenhausen“ den „Freundeskreis Schloss Herrenhausen“, dem es erfolgreich gelingt die VW-Stiftung für das Projekt zu gewinnen.
2010 Gastredner Ministerpräsident David McAllister füllt mit einem Besucherrekord von mehr
als 2500 Personen den Kuppelsaal zur Herbstmitgliederversammlung.
2011 Auf der Jahreshauptversammlung bedankt sich Niedersachsens Sozialministerin Aygül Özkan in einer viel beachteten Rede zum Thema Wohnungspolitik bei HAUS & GRUNDE IGENTUM für die gute und konstruktive Zusammenarbeit.
2012 Mit Hilfe seiner Bürgerstiftung lässt der Verein nach 15 Jahren das Goldene Tor in den Herrenhäuser Gärten ein zweites Mal sanieren und vergolden.
2013 Am Ende der Erfolg: Schloss Herrenhausen ist wieder aufgebaut und wird in Anwesenheit des
Niedersächsischen Ministerpräsidenten und Mitgliedern des englischen Königshauses der Öffentlichkeit übergeben.
2014 Der Verein macht erfolgreich für das Projekt „Wohnen für Hilfe“ für Studenten und Senioren mobil – in Generationen-WG’s gibt es günstigen Wohnraum für Studierende bei gleichzeitiger Hilfe im Haushalt für ältere Menschen.
2015 Der Skandal der Schwächung des Forschungsstandortes Hannover durch die Verlagerung des europaweit leistungsfähigsten Hochleistungsrechners an die Uni Göttingen, wird von HAUS & GRUNDE IGENTUM öffentlich gemacht.
Aufgrund der steigenden Flüchtlingszahlen bittet die Stadt HAUS & GRUNDEIGENTUM bei der Unterbringung um Hilfe, welche der Verein auch zusagt.
2016 Der Verein führt unter Anwohnern eine Umfrage zum umstrittenen sudanesischen Flüchtlingscamp auf dem Weißekreuzplatz mit einem eindeutigen Ergebnis durch – kurz
darauf wird es geräumt.
2017 Die Maklerabteilung von HAUS & GRUNDEIGENTUM Service wird zum ersten Mal von der
Fachzeitschrift „Capital“ mit der Höchstwertung von fünf Sternen ausgezeichnet, als eine von wenigen in Deutschland.
Durch die Unterstützung des Vereins wird die Wohnraum-Kampagne „Schlüsselerlebnisse
gesucht“ ein voller Erfolg, 157 internationale Studenten und Doktoranden finden bei privaten
Vermietern eine Unterkunft.
2018 Nach jahrelangen Protesten von HAUS & GRUNDE IGENTUM und eigens in Auftrag gegebener
Sachverständigengutachten wird die Straßenausbaubeitragssatzung (STRA BS) Ende des Jahres abgeschafft.
2019 Aufgrund der von Rot-Grün im Rat geplanten Verkehrswende gründet HAUS & GRUNDEIGENTUM mit weiteren fünf Spitzenverbänden IHK, Handwerkskammer, Handelsverband,
DEHOGA und City-Gemeinschaft, das „Aktionsbündnis Innenstadt“.
2020 Plötzlich bestimmt die Corona-Pandemie unser Leben! Erstmalig in der Vereinsgeschichte
musste das Service-Center über Monate geschlossen bleiben, doch die Beratung der Mitglieder
konnte mit Ausnahme der persönlichen Beratung vor Ort vollumfänglich aufrechterhalten werden.
2021 Nach explosionsartig gestiegenen Straßenreinigungsgebühren macht der Verein dagegen mobil. Rund 700 Klagen gehen beim Verwaltungsgericht Hannover ein.
2022 Ein seit sieben Jahren von den hannoverschen Behörden verweigerter Dachgeschossausbau
konnte nach Aufdeckung und Einschaltung von Kommunal- und Bundespolitikern durch den Verein zum Erfolg geführt werden.
Auf europäischer Ebene erörterte Geschäftsführerin Dr. Mady Beißner mit Emmanuelle Causse, Generalsekretärin des Internationalen Verbandes der Immobilieneigentümer (UIPI) in Brüssel, Probleme in Zusammenhang mit den geplanten neuen Gebäuderichtlinien.
2023 Beim Reizthema „Einführung der Gelben Tonnen“ muss aha nach heftigen Protesten und
Aktionen des Vereins schließlich die Fristen für die Abfuhr der Gelbe Säcke verlängern.
Der Verein kann einen vollen Erfolg der von ihm in 2021 initiierten Klagewelle verzeichnen: Aha
knickt ein und hebt die angegriffenen Straßenreinigungsgebührenbescheide wieder auf.
§ 1
(1) Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Hannover e. V., im Folgenden „Verein" genannt, ist die Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer der Region Hannover. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen: „HAUS & GRUNDEIGENTUM Hannover, Verband der privaten Wohnungswirtschaft e. V." (früher Haus & Grund Hannover, Verband der privaten Wohnungswirtschaft e. V.).
(2) Der Verein hat die Aufgabe, die Belange des privaten Haus-, Wohnungs- und Grund-eigentums wahrzunehmen. Er bezweckt im Besonderen unter Ausschluss von Erwerbs-zwecken die Erhaltung und Förderung des privaten Eigentums in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft. Ihm obliegt es insbesondere, die Mitglieder als Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Interessen zu unterstützen. Er unterhält zu diesem Zwecke ent-sprechende Einrichtungen.
(3) Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist Hannover.
(4) Der Verein kann sich zur Unterstützung seiner Ziele Einrichtungen und Verbänden anschließen, soweit diese gleiche Zwecke verfolgen.
§ 2
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
(2) Erwerben sich Personen auf besondere Weise Verdienste um den Verein, so können sie auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(3) Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, können auch Vereinsämter bekleiden, sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.
§ 3
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
§ 4
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Verein spätestens sechs Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen.
b) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen durch den Vorstand. Der Ausgeschlossene kann binnen vier Wochen Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Austritt oder Ausschluss seines Mitglieds nicht berührt.
§ 5
(1) Die Mitglieder sind berechtigt:
a) den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen,
b) die Einrichtungen des Vereins zu benutzen,
c) an den Versammlungen und Kundgebungen des Vereins teilzunehmen und in diesen ihre Stimme abzugeben.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die gemeinsamen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums wahrzunehmen und zu fördern,
b) den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.
§ 6
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten.
§ 7
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8
(1) Der Vorsitzende ist Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außerordentlich. Seine Stellvertreter vertreten ihn mit Einzelvertre-tungsmacht. Der Vorsitzende und im Vertretungsfalle seine Stellvertreter sind bei der Ausübung ihrer Befugnisse an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
(2) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
§ 9
(1) Der Vorstand besteht einschließlich des Vorsitzenden aus neun Mitgliedern. Die Wahl erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung durch Abstimmung. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Die Wahl zum Vorstandsmitglied kann nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 10
Der Vorstand wird je zu 1/3 (einem Drittel) alljährlich in der ordentlichen Mitglieder-versammlung auf drei Jahre neu gewählt, jedoch bleiben die ausscheidenden Mitglieder des Vorstandes so lange im Amt, bis die Ersatzwahl satzungsgemäß erfolgt ist. Wieder-wahl ist zulässig. Treten im Laufe des Jahres Lücken ein, so ergänzt sich der Gesamtvor-stand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung selbst.
§ 11
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden des Vorstandes.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte nach jeder Neuwahl:
1. zwei stellvertretende Vorsitzende,
2. einen Schriftführer,
3. einen Schatzmeister.
Wiederwahl ist zulässig.
Dem ehrenamtlichen Vorstand kann eine angemessene Vergütung gewährt werden.
§ 12
(1) Der Vorstand tritt nach Ermessen des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens vier Vorstandsmitgliedern zu seinen Beratungen zusammen und fasst seine Beschlüsse durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist.
(3) Die vorschriftsmäßig eingeladenen Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, entweder in den anberaumten Vorstandssitzungen zu erscheinen oder ihr Ausbleiben dem Vorsitzenden vorher schriftlich anzuzeigen.
§ 13
Der Vorsitzende des Vorstandes bzw. dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversamm-lung. Sollten der Vorsitzende und beide Stellvertreter verhindert sein, so haben die an-wesenden Vorstandsmitglieder einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte zu ernennen.
§ 14
Der Vorstand ist berechtigt, Geschäftsführer und das übrige Personal für die Geschäftsstelle anzustellen.
§ 15
Der Verlauf und die Beschlüsse der Vorstandssitzung bedürfen der Niederschrift, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16
Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Be-lange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums und über die Tätigkeit des Vereins sowie der ihr zustehenden Beschlussfassung. Jährlich hat eine Hauptversammlung (Mit-gliederversammlung) stattzufinden; dieser obliegen namentlich folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Beschlussfassung über den Jahres-, Kassen- und Prüfungsbericht sowie den Haushaltsplan,
c) die Entlastung für den Vorstand,
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern. Diese werden auf die Dauer von drei Jahren bestimmt und können einmal wiedergewählt werden.
e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
f ) der Vorschlag von Ehrenmitgliedern,
g) die Änderung der Satzung,
h) die Auflösung des Vereins.
(2) Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden zur Beratung und Beschlussfassung über Fragen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums und der Organisation einberufen werden. Eine Versammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangt.
(3) Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Nieder-schrift zu beurkunden, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(4) In der Mitgliederversammlung können sich die Mitglieder durch Ehegatten, volljäh-rige Abkömmlinge oder durch den Verwalter ihres Haus-, Wohnungs- und Grundeigen-tums vertreten lassen.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Vertreter ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(6) Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den Bewerbern das Los.
(7) Die Berufung der Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie in der Zeitschrift „WohnArt" oder einer vom Vorstand zu bestimmenden hannoverschen Tages-zeitung eine Woche vor dem Termin bekannt gemacht wird. Sie kann aber auch erfolgen durch schriftliche besondere Einladung der Vereinsmitglieder.
§ 17
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zu der Mitgliederversammlung die Änderungsanträge genau bekannt gegeben sind.
§ 18
1) Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins durch die Mitgliederversammlung beschlos-sen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder und eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer neuen Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorstand als Liquidator durchzuführen hat.
(3) Über die Verteilung des Vermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung.
Genehmigt in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Haus- und Grundbesitzer-Vereins Hannover vom 20. Oktober 1950 und 11. April 1961, geändert in den Mitglieder-Versammlungen vom 24. Mai 1963, 28. Mai 1973, 15. Mai 1975, 21. März 1985, 8. Mai 1992, 23. Mai 2006, 21. Mai 2007, 5. November 2008, 19. Mai 2009, 25. November 2014 und 27. Mai 2015.
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mich herzlich bedanke. Auch in Zukunft sind wir für jeden Beitrag
dankbar, da auch kleine Beträge helfen die Leitgedanken unserer Stiftung
realisieren zu können." - Rainer Beckmann
Der Geschäftsführer der HAUS & GRUNDEIGENTUM Bürgerstiftung ist
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