1. Jede Modernisierungsmaßnahme ist spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen. Selbst wenn keine Mieterhöhung erfolgen soll oder nur die Fassade oder das Dach betroffen sind, muss die Maßnahme angekündigt werden – ausreichend ist per Fax oder E-Mail, aber nicht mündlich.
2. Ist die Ankündigung zu spät oder fehlerhaft besteht keine Duldungspflicht, ein Nachbessern ist nicht möglich.
3. Wenn Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen und in diesem Zuge eine Modernisierung stattfindet, muss diese auch angekündigt werden.
4. Die Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über:
sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.
5. Bei der Berechnung der zu erwartenden Mieterhöhung sind die neuen Kappungsgrenzen zu berücksichtigen. Danach darf sich die monatliche Nettomiete innerhalb von sechs Jahren pro Quadratmeter nicht mehr als um 3 Euro erhöhen, abgesehen von Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Wenn die bisherige Miete geringer als 7 Euro ist, dann darf die Mieterhöhung 2 Euro pro Quadratmeter in sechs Jahren nicht übersteigen, abgesehen von Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete.
6. Der Vermieter soll den Mieter auf die Form und die Frist des Härteeinwandes nach § 555 d Abs. 3 BGB hinweisen. Erfolgt kein Hinweis in der Ankündigung, kann der Mieter den Härteeinwand, der eine Duldung der Maßnahme ausschließt, jederzeit geltend machen.