Am 29. Dezember 2023 wurde die überarbeitete Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die neue Förderung wird schrittweise im Laufe des Jahres 2024 zunächst nur für Privatpersonen, die Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses sind, starten.
Für weitere Antragstellergruppen, wie Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften, wird die Beantragung erst im weiteren Verlauf des Jahres 2024 möglich sein.
Privatpersonen, die Eigentümer eines Einfamilienhauses sind und dieses selbst bewohnen, können voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 einen Antrag auf die neue Heizungsförderung stellen. Dafür steht ein Zuschuss sowie zusätzlich ein zinsgünstiger Ergänzungskredit für energetische Einzelmaßnahmen zur Verfügung. Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.
Förderhöchstsatz und Begrenzung der förderfähigen Kosten: Die Grundförderung und die verschiedenen Bonusförderungen lassen sich miteinander kombinieren – bis zu einem Förderhöchstsatz von maximal 70 Prozent. Außerdem gibt es eine Höchstgrenze bei den förderfähigen Kosten für den Heizungstausch. In einem Einfamilienhaus betragen diese maximal 30.000 Euro. Bei Kombination aller Bonusförderungen können Sie bis zu 21.000 Euro Förderung für eine neue Heizung bekommen. Bei Biomasseheizungen beträgt der Förderhöchstbetrag 23.500 Euro.
Die Grundförderung von 30 Prozent wird für alle Wohn- und Nichtwohngebäude im Bestand, die unter das GEG fallen und für alle Antragstellergruppen gewährt.
Nicht alle Heizungen, die die GEG-Vorgaben erfüllen sind auch förderfähig – bei Biogas, Bio-Heizöl, Stromdirektheizungen wie Infrarot- oder Nachtspeicherheizungen sowie Hybridheizungen mit anteiliger Gas- oder Öl-Nutzung gibt es Einschränkungen. Für Gas- und Ölheizungen gibt es grundsätzlich keine Förderung. Für H2-ready-Heizungen sind nur die Mehrkosten im Vergleich zu einer nicht-wasserstofffähigen Heizung förderfähig.
20 Prozent der maximal förderfähigen Kosten werden ausschließlich an selbstnutzenden Eigentümer gewährt, wenn eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ersetzt wird, obwohl man dazu noch nicht verpflichtet ist.
Ab 2029 sinkt der Bonus alle zwei Jahre und entfällt im Jahr 2037 komplett. Der Bonus beträgt bei Beantragung bis zum
Feste Biomasseheizungen (bspw. Pellets- und Holzheizungen) nur, wenn sie mit Solarthermie oder Photovoltaik zur elektrischen Warmwasserbereitung oder mit einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung kombiniert werden.
Den Geschwindigkeits-Bonus gibt es nur für selbstnutzende Eigentümer, nicht für Vermieter. Bei mehr als einer Wohneinheit wird der Bonus nur anteilig für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.
30 Prozent der förderfähigen Kosten werden ausschließlich selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernden Jahreshaushaltseinkommen von weniger als 40.000 Euro gewährt. Ausschlaggebend ist das durchschnittliche Haushaltseinkommen aus dem zweiten und dritten Jahr vor der Antragstellung, wie es aus den Einkommensteuerbescheiden aller Haushaltsmitglieder festgestellt wurde.
Den Einkommensbonus gibt es nur für selbstnutzende Eigentümer, nicht für Vermieter. Bei mehr als einer Wohneinheit wird der Bonus nur anteilig für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.
5 Prozent der förderfähigen Kosten werden allen Antragstellergruppen zusätzlich für Wärmepumpen gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser verwendet oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
2.500 Euro werden allen Antragstellergruppen für die Errichtung von Biomasseanlagen gewährt, wenn die Anlagen den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5mg/m3 einhalten.
Bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit werden Eigentümern als Ergänzungskredit zur Finanzierung des Heizungstauschs und weiterer Effizienzmaßnahmen gewährt. Eine Zinsverbilligung von 2,5 Prozentpunkten wird gewährt, wenn das zu versteuernde Jahreshaushaltseinkommen maximal 90.000 Euro beträgt.
Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich. Der Ergänzungskredit über einen Finanzierungspartner, in der Regel die Hausbank beantragt.
Zuschüsse für den Heizungstausch werden künftig bei der KfW beantragt. Zuschüsse für die alle anderen Einzelmaßnahmen beim BAFA. Der Ergänzungskredit kann wiederum über die Haus-/Geschäftsbank beantragt werden.
Voraussetzung für die Antragsstellung von Einzelmaßnahmen (sowohl beim BAFA, als auch die der KfW) ist ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen für den Heizungsaustausch, der zusammen mit dem Förderantrag einzureichen ist. Die Antragsteller erhalten nach dem Antrag eine automatisierte Mitteilung über die Zusage ihres Antrags.
Vermieter, die bei der Sanierungsfinanzierung auf die Förderung angewiesen sind, sollten sich vor Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrag über den aktuellen Stand der verfügbaren Fördermittel informieren, um nicht leer auszugehen – denn die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
Weiterhin sollten Bauherren den Lieferungs- oder Leistungsvertrag für die Sanierungsmaßnahme ausschließlich unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage schließen.
„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWK beim BAFA oder der KfW [beantragt [hat/diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].
Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens]] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.
Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung], sobald und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens] nicht bewilligt sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“
Weiterhin können für weitere Effizienzmaßnahmen, bspw. für die Dämmung der Gebäudehülle, Anlagentechnik und die Heizungsoptimierung, Zuschüsse beim BAFA beantragt werden.
Bis zu 20 Prozent der maximal förderfähigen Kosten werden für Einzelmaßnahmen gewährt, bestehend aus 15 Prozent Grundförderung und einem Bonus von 5 Prozent bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP).
Die maximal förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan. Die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen dürfen kumuliert werden.
Weiterhin können für die Sanierung von bestehenden Immobilien zum Effizienzhaus über die Haus-/Geschäftsbank bei der KfW Kredite mit Tilgungszuschuss beantragt werden. Wichtig ist es, die Reihenfolge zu beachten: Für Finanzierungen von Komplettsanierungen dürfen die Vorhaben erst nach Beantragung starten.
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