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Freitag, 10 November 2023 10:49

Gebäudeenergiegesetz: Das müssen Eigentümer ab 2024 beim Heizen beachten

Am 1. Januar 2024 tritt die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Das sogenannte Heizungsgesetz soll den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen einleiten. Neu installierte Heizungen müssen zukünftig ihre Wärme zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bereitstellen. Doch zunächst gilt die Pflicht nur für Neubaugebiete.

 

Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken wird die 65-Prozent-Vorgabe erst dann wirksam, wenn die Stadt oder Gemeinde ihre kommunale Wärmeplanung vorgelegt hat. Hier die wesentlichen Regelungen:

Kein Betriebsverbot für funktionierende Heizungen

Das neue Gesetz beinhaltet keine neue Pflicht zum Austausch funktionierender Heizungen – mit Ausnahme des bestehenden Betriebsverbots für 30 Jahre alte Standardheizkessel. Spätestens bis Ende 2044 müssen jedoch alle mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungen stillgelegt werden, wenn sie nicht mit Biomasse oder Wasserstoff weiterbetrieben werden können.

Einbau fossiler Heizungen weiterhin möglich

Bis zum Vorliegen kommunaler Wärmepläne dürfen in bestehenden Gebäuden alle bisher erlaubten Heizungen weiterhin eingebaut werden. Allerdings müssen diese ab 2029 anteilig mit 15 Prozent, ab 2035 mit 30 Prozent und ab 2040 mit 60 Prozent Biomasse oder Wasserstoff betrieben werden. Das gilt auch für Ölheizungen über das Jahr 2026 hinaus. Das bisherige Einbauverbot für Ölheizungen wurde aufgehoben, da Ölheizungen mit E-Fuels als Alternative zum Heizöl betrieben werden können.

Beratung vor Heizungseinbau wird Pflicht

Allerdings müssen sich Eigentümer vor Einbau einer neuen Heizung, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, von einer fachkundigen Person – wie etwa dem Handwerksunternehmen oder Bezirksschornsteinfeger – beraten lassen. Insbesondere sollen Hauseigentümer über steigende Betriebskosten infolge der CO2-Bepreisung fossiler Brennstoffe und der zu erwartenden Preisentwicklung bei Biomasse und Wasserstoff aufgeklärt und zu alternativen Lösungen beraten werden. Zudem soll auf die möglichen Auswirkungen der Wärmeplanung hingewiesen werden.

Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien wird mit Wärmeplanung verbindlich

Nach Vorliegen eines kommunalen Wärmeplans müssen Eigentümer die Anforderungen zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien beim Einbau einer neuen Heizung erfüllen. In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird die Pflicht nach dem 30. Juni 2026 verbindlich, in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern gilt sie erst nach dem 30. Juni 2028. Liegt ein Wärmeplan früher vor, wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien nicht automatisch verpflichtend. Erst wenn die Kommune eine gesonderte Entscheidung zur Ausweisung von Wasserstoff- oder Wärmenetzgebieten fällt, wird die Pflicht einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung verbindlich.

Verschiedene Erfüllungsoptionen sind möglich

Um ein Gebäude mit dem vorgeschriebenen Anteil von 65 Prozent erneuerbaren Energien zu beheizen, kommen verschiedene pauschale Erfüllungsoptionen infrage:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Einbau einer Wärmepumpe mit Wärmequelle Luft, Erdreich oder Wasser
  • Einbau einer Biomasseheizung auf Basis fester oder flüssiger Biomasse
  • Einbau einer Gasheizung unter Nutzung von grünen Gasen oder Wasserstoff
  • Einbau einer Hybridheizung (Kombination aus fossilen und erneuerbaren Energien)
  • Einbau einer Stromdirektheizung in gut gedämmten Häusern sowie in Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn der Eigentümer selbst darin wohnt

Übergangsfristen bei Anschluss an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz

Auch wenn die kommunale Wärmeplanung vorliegt und ein Wärme- oder Wasserstoffnetz für das entsprechende Gebiet vorsieht, ist per se noch kein Anschluss des Gebäudes vor Ort an das Netz möglich. Das neue GEG sieht bis zum endgültigen Anschluss Übergangsfristen vor, in denen Eigentümer eine Heizungsanlage ohne Einhaltung der 65-Prozent-Vorgabe einbauen und betreiben dürfen.

Allgemeine Übergangsfristen

Bei einem Heizungsaustausch kann höchstens für fünf Jahre übergangsweise eine andere Heizung eingebaut werden, die nicht auf 65 Prozent erneuerbaren Energien basiert. Bei Gasetagenheizungen oder Einzelöfen muss der Eigentümer oder die Wohneigentümergemeinschaft (WEG) innerhalb von fünf Jahren nach Ausfall des ersten Gerätes entscheiden, ob weiterhin dezentral oder zukünftig zentral geheizt werden soll. Für die Umstellung auf eine Zentralheizung hat der Eigentümer beziehungsweise die WEG weitere acht Jahre Zeit. Anderenfalls muss jedes neu eingebaute Gerät die 65-Prozent-Vorgabe erfüllen. Hierfür kämen dann der Betrieb einer Gastherme mit Biomethan beziehungsweise Wasserstoff oder die Umstellung auf Luft-Luft-Wärmepumpen (sogenannte Klima-Splitgeräte) infrage.

Ausnahmen

Eine Befreiung von diesen Pflichten ist auf Antrag durch die zuständige Behörde möglich, wenn die Anforderungen

  • durch andere als im GEG vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder
  • im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen.

Ebenso dürfen alle vor dem 19. April 2023 (Datum des Kabinettsbeschlusses) bestellten Heizungen noch bis zum Ablauf des 1. Oktober 2024 nach altem Recht eingebaut und betrieben werden.

Ordnungswidrigkeit und Bußgeld

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist verpflichtet, nunmehr auch die Einhaltung der neuen gesetzlichen Anforderungen zu prüfen. Ein Verstoß gegen die neuen Pflichten gilt als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro bestraft werden kann.

Kommentar von Corinna Kodim, Geschäftsführerin Energie, Umwelt, Technik

„Das umstrittene Heizungsgesetz (GEG) zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien bei neuen Heizungen tritt nach langem Hin und Her in Kraft. Das Gesetz beinhaltet in seiner jetzigen Fassung kein Betriebsverbot mehr und auch keine Pflicht zum Austausch von funktionierenden Heizungen oder Pumpen. Dies hatte der ursprünglich im Frühjahr vorgelegte Gesetzentwurf vorgesehen. Auch die vom Bundeskabinett beschlossene Version enthielt für Eigentümer mehr Probleme als Lösungen.

Viele der von Haus & Grund geforderten Maßnahmen wurden umgesetzt. So werden ab 2024 die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen für Länder und Kommunen gesetzlich vorgeschrieben (Wärmeplanungsgesetz) und der Einbau klimafreundlicher Heizungen mit Zuschüssen über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ stärker gefördert.

Bis zum Vorliegen der kommunalen Wärmepläne dürfen alle bisher erlaubten Heizungen weiterhin eingebaut werden, wenn sie zukünftig durch den anteiligen Bezug von Biomasse oder Wasserstoff betrieben werden. Eigentümer, die sich für eine Wärmepumpe oder eine andere klimafreundliche Heizung entscheiden, dürfen jetzt nicht durch potenzielle Anschlusszwänge an ein Wärmenetz verunsichert werden.

Bei der kommunalen Wärmeplanung kommt es darauf an, dass sich möglichst zügig die Akteure vor Ort zusammenfinden und gemeinsam über die beste Lösung entscheiden. Insbesondere muss die Wärmeplanung neben den Wärmenetzen auch die Infrastrukturen der Strom- und Gasversorger mit einbeziehen, um die Versorgung der Gebäude mit grünen Gasen, Wasserstoff, erneuerbarem Strom oder klimafreundlicher Wärme bis 2045 zu ermöglichen.“

Freitag, 10 November 2023 10:47

Wohnraum für internationale Pflegekräfte gesucht

Sie gehören zu den Stützen der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH): die Pflegefachkräfte. Gerade in Zeiten der Personalknappheit ist die MHH deshalb auch auf Pflegepersonal aus dem Ausland dringend angewiesen.

Das Problem jedoch: die Unterbringung der Menschen. Die Integrationsbeauftragte Petra Heyde: „Es gibt viele qualifizierte Bewerber, aber sie benötigen Wohnraum.“ Die MHH kann das nicht im notwendigen Maß leisten – sie hat keine Gebäude, die leer stehen und ohne massiven Sanierungsaufwand genutzt werden können. Und die Appartements des Studentenwerks stehen vorrangig den Studierenden zur Verfügung.

Trotz Einschaltung von Personaldienstleistern fehlt es nach wie vor an Wohnraum. Doch ohne diesen wird sich der Personalmangel an der MHH verschärfen – denn internationale Pflegefachkräfte können nicht in dem Umfang rekrutiert werden, wie es der Bedarf verlangt.

Um das zu verhindern, ist ein Lösungsansatz, dass private Vermieter Wohnraum zur Verfügung stellen. Dieser sollte folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • möbliert sein,
  • mindestens für sechs bis acht Monate zu mieten sein,
  • in der Nähe der MHH liegen bzw. diese sollte mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch am frühen Morgen oder abends erreichbar sein,
  • darf höchstens (!) 500 bis 550 Euro kosten,
  • über einen Internetzugang verfügen,
  • Einkaufsmöglichkeiten bieten, die ohne Auto zu Fuß, mit dem Rad oder öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sind.

HAUS & GRUNDEIGENTUM möchte die MHH bei der Lösung des Problems gerne mit Ihrer Hilfe unterstützen. Deshalb unsere Bitte: Wenn Sie selbst die Möglichkeit haben, weil z.B. die Kinder aus dem Haus sind, oder jemanden kennen, der Wohnraum anbieten kann, melden Sie sich bitte bei:

Frau Petra Heyde, Integrationsbeauftragte, 0511-532-36496, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Freitag, 15 September 2023 11:27

Aktueller Stand: Verwaltung erklärt sich zu neuen Straßenreinigungsgebühren

In 46 Straßen wurden vor drei Jahren von aha die Reinigungsklassen – größtenteils nicht nachvollziehbar – erhöht. Als Konsequenz explodierten die Straßenreinigungsgebühren für die Anwohner auf bis zu 70 Prozent. Das führte in der Folge zu rund 670 Klagen vor dem Verwaltungsgericht Hannover.

Kurz vor der mündlichen Verhandlung hob das Unternehmen die Gebührenbescheide für die Kläger aber selbst auf und zahlte das bereits kassierte Geld wieder zurück. Grund war ein Urteil des OVG Lüneburgs aus dem Jahr zuvor.

Das Gericht hatte damals festgestellt, dass aha die Über- und Unterdeckungen aus vorangegangenen Kalkulationszeiträume, die innerhalb von drei Jahren auszugleichen sind, nicht richtig in die jeweiligen Kalkulationen eingestellt hatte.

Außerdem entschied das OVG, dass dieser Fehler zur Komplettaufhebung der damals bestehenden Satzung im Normenkontrollverfahren führte. Das bedeutete in den Einzelklageverfahren, dass die Bescheide von aha dadurch rechtswidrig wurden.

Somit bedarf es einer zeitnah korrigierten Gebührenkalkulation. Darüber hinaus sollte die Stadt bemüht sein, auch das Thema der erhöhten Reinigungsklassen zu korrigieren, damit eine erneute Klagewelle verhindert werden kann.

Die CDU-Ratsfraktion hat deshalb der Verwaltung einen Fragenkatalog zu dem umstrittenen Thema gestellt:

Welche Kosten sind für aha aufgrund der fehlerhaften Gebührenkalkulation entstanden (inklusive der Prozesskosten) und wann wird eine überarbeitete Straßenreinigungsgebührensatzung zur Entscheidung vorgelegt?

Antwort: „Durch die Aufhebung der beklagten Gebührenbescheide hat der Zweckverband Prozesskosten im erheblichen Umfang zugunsten aller Straßenreinigungsgebührenzahler*innen gespart. Die verbleibenden Kosten belaufen sich auf rund 150.000 Euro für Anwalts- und Gerichtskosten, da noch nicht alle Rechnungen vorliegen ist der genannte Betrag eine Hochrechnung.

Die Rücknahme der beklagten Gebührenbescheide erfolgte, weil das Verwaltungsgericht Hannover darauf hinwies, dass das Urteil vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg vom 16.06.2022 grundsätzlich auch auf die Straßenreinigungssatzung des Zweckverbandes anwendbar wäre. Eine inhaltliche Befassung mit den Gebührensätzen und den festgelegten Reinigungsintervallen fand nicht statt.

Im o.g. Urteil des OVG wurde für die Abfallgebührensatzung 2017-2019 entschieden, dass die Gebührenkalkulation nicht ausreichend ermittelt wurde, da die Kalkulation der Gebührenvorträge nicht den gesetzlichen Vorgaben vollumfänglich entsprach. Erforderlich sei eine tatsächliche Nachberechnung der vergangenen Gebührenperiode.

Die entsprechende Nachberechnung läuft aktuell, sobald diese abgeschlossen ist, wird dem Rat der Landeshauptstadt die neue Straßenreinigungssatzung zur Beschlussfassung vorgelegt, so dass im Anschluss eine Nachveranlagung der aufgehobenen Bescheide erfolgen kann. Da die Straßenreinigungsleistung im vollen Umfang erfolgt, ist eine Nachveranlagung zur Gebührenzahlung angemessen und gerecht.“

Inwiefern setzt sich die Verwaltung dafür ein, dass bei dieser Gelegenheit auch eine Anpassung der Einstufung der Reinigungsklassen erfolgt?

Antwort: „Mit der Überarbeitung der Straßenreinigungsgebührensatzung wird der o.g. Berechnungsfehler korrigiert. Dies hat keine Auswirkungen auf Reinigungsklassen oder Intervalle. Die Reinigungsklasse richtet sich nach dem Reinigungsbedürfnis der jeweiligen öffentlichen Verkehrsfläche. Die durch die Reinigungskommission vorgeschlagenen und jährlich überprüften Reinigungsintervalle bleiben bestehen, diese sind in der Reinigungsverordnung festgelegt.

Die Reinigungsintervalle werden regelmäßig überprüft. Anschließend werden dem Rat ggfs. Änderungen der Reinigungsintervalle zur Beschlussfassung vorgeschlagen. Der Rat entscheidet allein und ausschließlich über Art, Umfang und Häufigkeit der Straßenreinigung.

Die nächste Vorlage erfolgt im Herbst 2023 mit der Vorlage der neuen Gebührenkalkulation ab 2024.“

Sieht die Verwaltung die Möglichkeit, den Anwohnerinnen und Anwohnern bezüglich der Reinigungsklassen entgegenzukommen, mit dem Ziel, eine erneute Klagewelle zu verhindern?

„Art, Umfang und Häufigkeit der Straßenreinigung sind kein „politisches" Instrument, sondern richten sich ausschließlich nach dem erforderlichen Reinigungsbedürfnis, dass vom Rat u.a. in Reinigungsklassen und lntervallzuordnungen abschließend festgelegt wird.

Die Reinigungsleistung ist in den entsprechenden Reinigungsklassen tatsächlich erbracht worden. Daher gibt es keinen Grund, auf Gebühreneinnahmen zu verzichten. Darüber hinaus ist ein „Entgegenkommen" im Gebührenrecht nicht vorgesehen.

Die Reinigungsklassen werden für die Nachveranlagung nicht verändert. Dies wäre allein auf Grund der Gleichbehandlung nicht möglich, eine Anpassung würde bedeuten, dass die Allgemeinheit die Kosten zu tragen hätte.

Freitag, 15 September 2023 11:21

Grundsteuer in Hannover steigt auf Rekordhöhe: Widerstand gegen Vorhaben von Grün-Rot wächst

Das Wohnen wird in Hannover ab dem kommenden Jahr um fast 17 Prozent teurer – und zwar für Eigentümer und Mieter. Die Verwaltung will auf Antrag der grün-roten Ratsmehrheit den Hebesatz bei der Grundsteuer um 100 Punkte auf 700 Prozent anheben. Damit liegt die Landeshauptstadt im Vergleich der deutschen Landeshauptstädte auf einem Spitzenplatz.

Die Verwaltung will damit Mehreinnahmen von 25 Millionen Euro kassieren, um Haushaltslöcher zu stopfen. Für das kommende Jahr droht ein Haushaltsdefizit von mehr als 300 Millionen Euro. In den Augen der Rathausspitze fällt die finanzielle Mehrbelastung für die Menschen aber „moderat“ aus.

Doch der Widerstand gegen das Vorhaben wächst. Die jahrzehntelange Misswirtschaft der rot-grünen Stadtspitze dürfe nicht noch weiter zulasten von Mietern und Eigentümern gehen, erklärte CDU-Ratsfraktionschef Felix Semper.

Der Politiker: „Anstatt den Menschen noch tiefer in die Tasche zu greifen, muss die Stadt vor der eigenen Haustür kehren und die Kosten innerhalb der Stadtverwaltung senken. Der Eigenbeitrag der Verwaltung, die durch interne Maßnahmen 42 Millionen Euro einsparen will, ist aus unserer Sicht viel zu niedrig veranschlagt. Semper: „Da muss in Zeiten von Digitalisierung und modernen Arbeitsformen mehr gehen.“

Scharfe Kritik kommt auch vom FDP-Ratsfraktionsvorsitzenden Wilfried Engelke. Er verstehe nicht, dass die SPD dieses unsoziale Vorhaben mitmache, denn schon jetzt seien die hohen Nebenkosten bekanntlich eine Art zweite Miete.

Stattdessen solle der Kämmerer sich sinnvollerweise überlegen, wo er in der Tat einsparen könne, so Engelke. Und er nennt ein Beispiel: der sogenannte „Aufhof“, das leerstehende ehemalige Galeria Kaufhof-Gebäude an der Marktkirche. Es wird temporär als Begegnungsort und Forum für Stadtentwicklung und Baukultur, für Wissenschaft und Kreativität genutzt.

Der Fraktionschef: „Miete muss die Stadt dafür nicht bezahlen, aber dafür rechnet sie für sämtliche Nebenkosten sowie Sicherheits- und Reinigungsdienst mit einer Million Euro im Jahr. Aber wenn dort nicht ab und zu Studenten der Hochschule Aktion machen, ist da tote Hose. Solche teuren Spielereien können wir uns nicht mehr leisten.“  

Auch der Deutsche Mieterbund in Hannover ist fassungslos über das Vorhaben, da von der Erhöhung auch die Mieter durch die Nebenkostenabrechnung betroffen sind. Die Begründung für die Anhebung sei mangelhaft, allein auf ein Haushaltsloch zu verweisen, reiche nicht aus, erklärte Geschäftsführer Randolph Fries. Letztlich sei es völlig unverständlich, warum ausgerechnet die Landeshauptstadt einen der höchsten Grundsteuersätze in Deutschland haben solle.

Für die große Grundsteuerreform 2025 hatte die Politik in Berlin versprochen, dass die Bürger künftig nicht mehr bezahlen sollen, als vor der Reform und Gemeinden sich nicht bereichern werden. Doch an dem Versprechen gibt es jetzt auch in Hannover große Zweifel.

Michael Nicolay

 

Dazu Kasten:

Wie teuer wird es für Eigentümer und Mieter nun wirklich? Hier einige Beispielrechnungen für Immobilien in Hannover:

Mehrfamilienhaus:

Meyenfeldstr., Stöcken        4 WE =    300 m²      bisher 1.016,52 € künftig 1185,94

Bethlehem Str., Linden      7 WE =      629 m²      bisher 753,72 € künftig 879,34          

An der Strangriede, Nordstadt   13 WE =    603 m²     bisher 710,76 € künftig 829,22            

Am Welfenplatz, Oststadt     22 WE =   1.149 m²      bisher 2.790,48 € künftig 3255,56          

Einfamilienhaus:

Echteweck, Ahlem            bisher 476,88 €   künftig 556,36

 

Eigentumswohnung:

Groß Barlingen, Südstadt               76,50 m²         bisher 362,88 € künftig 423,36

Plauner Str., Sahlkamp                     84,70 m²        bisher 408,00 € künftig 476,00

Seegershof, List                                 108   m²          bisher 510,96 € künftig 596,12

Simeonkirchplatz, Kirchrode           77,84 m²         bisher 399,36 € künftig 465,92

           

 Das neue Flächen-Lage-Modell in Niedersachsen

Niedersachsen setzt bei der Grundsteuerreform ab 2025 im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern auf ein selbst entwickeltes Flächen-Lage-Modell - eine Weiterentwicklung des reinen Flächen-Modells. Der Vorteil: Es ist leicht umsetzbar und enthält keine streitanfälligen Determinanten.

Gegenüber dem verkehrswertorientierten Bundesmodell bietet das Flächen-Lage-Modell insbesondere den Vorteil einer deutlich leichteren Administrierbarkeit mit nur noch einer einmaligen Hauptfeststellung für die ca. 3,5 Millionen zu bewertende Grundstücke in Niedersachsen anstelle regelmäßiger weiterer Hauptfeststellungen im 7-Jahre-Rhythmus.

Nur bei gravierenden Änderungen der Lageverhältnisse, die automatisiert von der Verwaltung überprüft werden, kommt es im Flächen-Lage-Modell zu neuen Steuerbescheiden in den betroffenen Gebieten. Insgesamt bedeutet das also erhebliche Einsparung von Personal- und Verwaltungskosten.

Der jeweilige Lage-Faktor ergibt sich direkt aus den Regelungen im Niedersächsischen Grundsteuergesetz. Die niedersächsische Finanzverwaltung führt lediglich die – einfache – Berechnung dieser Lagefaktoren durch. Das Ergebnis kann automatisch in die Steuerberechnung einfließen. Für die Steuerpflichtigen steht ein „Grundsteuer-Viewer“ zur Verfügung. Das ist eine Kartendarstellung im Internet, aus der die Flächen und Faktoren ersichtlich sind. Er ist ein Transparenz-Instrument und eine Ausfüllhilfe für die Flächenangaben.

Ziel ist es, einen guten und gerechten Weg für die Bemessung der Grundsteuer zu wählen, der Bürger und Bürgerinnen möglichst wenig belastet, den Kommunen Sicherheit gibt und viel Personal spart.

Freitag, 11 August 2023 11:34

„Wohnen sichern“ – private Eigentümer zu Fachgespräch eingeladen

Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, Obdach- und Wohnungslosigkeit in Deutschland bis 2030 zu überwinden. Auch die Landeshauptstadt Hannover unterstützt dieses Vorhaben ausdrücklich. Für einen Erfolg sind deshalb lokale Bündnisse und Strategien elementar wichtig.

Aus diesem Grund will Sozialdezernentin Sylvia Bruns gezielt auch private Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer mit ins Boot holen. Bei einem Fachgespräch am 11. September sollen die unterschiedlichen Aspekte des Themas „Wohnen sichern“ erörtert werden.

Haben Sie Interesse? Dann melden Sie sich bitte bis zum 18. August 2023 an. Schicken Sie dazu eine Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! und geben Sie die Namen der Teilnehmenden und Ihre Kontaktdaten an.

Aufgrund des begrenzten Kontaktangebots werden die Anmeldungen nach Eingangsdatum der Mail berücksichtigt.

Mittwoch, 09 August 2023 13:21

Offener Brief an Dr. Kai Warnecke, Präsident von Haus & Grund Deutschland

Sehr geehrter Dr. Warnecke,

seit Monaten schwebt ein neues Gebäudeenergiegesetz (GEG), besser als Heizungsgesetz bekannt, wie ein Damoklesschwert über den Eigentümern in diesem Land. Dank einer überraschenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist seine Verabschiedung vorerst gestoppt. Doch geht es nach dem Willen der Bundesregierung, soll das Gesetz nach der Sommerpause vom Bundestag in der bisher geplanten Form beschlossen werden.

Mit Verwunderung habe ich gelesen, dass Sie diesem Vorhaben zustimmen. Wörtlich schreiben Sie: „Das Gesetz hat seinen ursprünglichen Schrecken verloren. Jetzt kann es im September verabschiedet werden.“ Der Verband, so war zu lesen, will an dem Ergebnis nicht mehr rütteln – genauso wie die Ampel-Koalition, der Bundesverband Wärmepumpe und der Deutsche Mieterbund.

Sind Ihre Aussagen tatsächlich ernst gemeint? Denn Opposition und andere Immobilienverbände sehen das völlig anders!

So fordert die Union im Bundestag einen kompletten Neustart für das Gesetz: mehr fördern statt fordern, eine Regelung weitgehend über den CO2-Preis. Verbände verlangen mehr finanzielles Entgegenkommen für Wohnungsunternehmen und Eigentümer, was die geplante Förderung der Investitionskosten für den Heizungstausch betrifft. Der Immobilienverband Deutschland wünscht sich, dass Vermieter Modernisierungskosten, die durch den Heizungsaustausch entstehen, besser auf die Mieter umgelegt werden können.

Einen Mangel an für Eigentümer notwendigen Verbesserungsvorschlägen gibt es demnach nicht. Offenbar stehen Sie aber mit Ihrer Bewertung des Gesetzes innerhalb der Wohnungswirtschaft und der Immobilienverbände weitestgehend allein dar. Wie kommen Sie zu Ihrer Einschätzung?

Mehr als 900.000 Mitglieder von Haus & Grund Deutschland warten mit großem Interesse auf Ihre Erklärung.

Mit freundlichen Grüßen

Rainer Beckmann, Vorsitzender HAUS & GRUNDEIGENTUM 

Mittwoch, 09 August 2023 13:19

CO2-Kostenaufteilung: Rechenhilfe aus dem Ministerium

Seit 1. Januar 2023 gelten neue Regeln für die Umlagefähigkeit der CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe. Zur Berechnung der Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter steht nun eine Online-Rechenhilfe zur Verfügung.

Die CO2-Kosten für alle ab dem 1. Januar 2023 beginnenden Abrechnungszeiträume werden nach einem Stufenmodell zwischen Vermieter und Mieter anteilig gesplittet. Die prozentuale Aufteilung richtet sich nach dem jährlichen CO2-Ausstoß in Kilogramm des vermieteten Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche. Je höher der CO2-Ausstoß des jeweiligen Gebäudes, desto größer fällt der zu tragende Kostenanteil für den Vermieter aus.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat dazu jetzt eine Rechenhilfe für die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter freigeschaltet. Das Tool soll Vermieter sowie Mieter, die einen eigenen Gas- oder Wärmeversorgungsvertrag haben, bei der Umsetzung der neuen Vorgaben unterstützen. Die Rechenhilfe ist im Internet verfügbar unter:

https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/schritt1

 Zu dem Thema informiert Rechtsanwältin Christina Hagenah in einem Vortrag über die Aufteilung der CO2-Kosten (alle Infos S. 30). 

 

Donnerstag, 15 Juni 2023 16:07

Befreiungsanträge bei der Fernwärmesatzung

Auf die Anfrage von HAUS & GRUNDEIGENTUM zu den Befreiungsanträgen gemäß der Fernwärmesatzung erklärt die Klimaschutzleitstelle der Landeshauptstadt:

Wir bieten aktuell folgenden Service für Personen ohne Internetanschluss:

  1. Telefonische Datenaufnahme: Nach telefonischer Übermittlung der Daten sendet das Fernwärme-Team der LHH einen Brief mit den aufgenommenen Daten sowie Informationen zur Datenverarbeitung an den Eigentümer. Mit dem Einverständnis zum Datenschutz übernimmt das Fernwärme-Team das Ausfüllen des Online-Befreiungsantrages.
  2. Fernwärme-Sprechstunde: Die Klimaschutzleitstelle bietet persönliche Termine nach Voranmeldung an. Diese werden zum Ausfüllen des elektronischen Befreiungsantrages sowie zur Beantwortung von Fragen zur Fernwärmesatzung und der geplanten GEG-Novelle genutzt.
  3. Die Telefonnummer des Fernwärme-Teams lautet 0511-16834500.

Für vorhandene Heizungssysteme gilt ein Bestandsschutz, sobald ein Befreiungsantrag bei der Landeshauptstadt gestellt wurde. Zum Erwerb und zur Dokumentation des Bestandschutzes wird die Erfassung bis zum 30.06.2023 empfohlen. Auch danach ist eine Bestandserfassung weiter möglich. Das Erheben von Geldbußen wegen der Nichterfassung von Bestandsanlagen schließt die Landeshauptstadt für das laufende Jahr aus.

Wohnungseigentümergemeinschaften wird empfohlen, einen einzigen Befreiungsantrag für alle Wärmeerzeuger im Gebäude zu stellen. Die Antragstellung können Teileigentümer, die Hausverwaltung oder sonstige Bevollmächtigte vornehmen.

Donnerstag, 15 Juni 2023 16:05

Jahreshauptversammlung 2023 im HCC: Präsident des Steuerzahlerbundes begeistert mit Gastvortrag

Der Glanz und die gute Stimmung der Zeiten vor Corona ist endgültig zurück. Das zeigte sich eindrucksvoll auf der Jahreshauptversammlung von HAUS & GRUNDEIGENTUM im Kuppelsaal des HCC. Weit über 1000 Mitglieder und Gäste aus Politik, Wirtschaft und Stadtgesellschaft waren dabei.

Den Auftakt machte der Chanty-Chor „Die Hallerschipper“, die mit flotter norddeutscher Musik gute Stimmung bis hin zu Urlaubsgefühlen verbreiteten. Als Dankeschön gab es langen Applaus. Danach begeisterte Reiner Holznagel, Präsident des Deutschen Steuerzahlerbundes, mit einem höchst informativen und launigen Vortrag die Mitglieder. Dabei nannte er eine Reihe von erstaunlichen Fakten:

So habe die Neuverschuldung des Bundes zwischen 2020-22 bei 485 Milliarden Euro gelegen. Das Jahr 2028 soll ein historisches werden, weil der Bund dann erstmals Schulden zurückzahlen will. Und dass Deutschland hinter Belgien das Hochsteuerland in Europa sei, denn den Bürgern bleiben von einem Euro nur 47 Cent.

Sein Vortrag dauerte 55 Minuten. In dieser Zeit, so Holznagel, habe der Bund weitere 17 Millionen Euro Schulden gemacht.

In seinem Geschäftsbericht übte der Vorstandsvorsitzende Rainer Beckmann scharfe Kritik an politischen Entwicklungen und Entscheidungen in Deutschland, vor allem am umstrittenen Heiz-Hammer von Wirtschafts- und Klimaminister Robert Habeck. Ohne Rücksicht auf Verluste sei die Ampelkoalition bereit damit das Leben von Mietern, Wohnungs- und Hauseigentümern nicht nur zu verteuern, sondern auch mühsam Erspartes zu vernichten.

Schwere Vorwürfe erhob er auch gegen die Grün-Rote Koalition in Hannovers Rathaus. Grund ist die beschlossene Erhöhung der Grundsteuer um gleich 100 auf sage und schreibe 700 Punkte ab 2024.

Doch gebe es nicht nur Unerfreuliches zu berichten, so der Vorsitzende. So habe es mit den von HAUS & Grundeigentum initiierten Klagen von über 600 Eigentümern vor dem Verwaltungsgericht Hannover beim Thema Anhebung der Straßenreinigungsgebühren einen Sieg auf ganzer Linie gegeben.

Zum Thema Fernwärmesatzung habe der Verein wegen der bei vielen Mitgliedern noch herrschenden Verunsicherung gemeinsam mit enercity zwei große Informationsveranstaltungen im HCC durchgeführt. Wegen des großen Interesses werde man im Herbst eine dritte Veranstaltung anbieten.

Auf der Versammlung wurde mit großer Mehrheit nach sieben Jahren eine Beitragserhöhung von 18 Prozent ab dem kommenden Jahr beschlossen. „In Zeiten enorm vieler Gesetzesänderungen und neuer Gesetze – insbesondere durch die Klimapolitik bedingt – wird die Rechtsberatung von HAUS & GRUNDEIGENTUM Hannover von unseren Mitgliedern deutlich verstärkt in Anspruch genommen. Darauf haben wir entsprechend reagiert und den Rechtsberatungsservice mit zwei weiteren Mitarbeitern entsprechend ausgebaut, was jetzt eine Anpassung der Beitragsgebühren unumgänglich macht“, führte Rainer Beckmann aus.

Bei den Vorstandswahlen wurde Dr. Mady Beißner einstimmig wiedergewählt, ebenso Tilman Kuban mit großer Mehrheit. Christoph Mehmel, der seit 1999 dem Vorstand angehört, hat sich aus Altersgründen nicht erneut zur Wahl gestellt. Seine besonderen Verdienste würdigte Rainer Beckmann mit sehr persönlichen Worten. Nachfolger ist Rechtsanwalt Marcus Bartscht. Als Kassenprüfer neu gewählt wurde Andreas Sobotta.  

Es war wieder eine gelungene Veranstaltung, die mit der Ankündigung endete, dass wir im Herbst im Kuppelsaal unser 130-jähriges Bestehen feiern werden.

 
Mittwoch, 17 Mai 2023 15:48

Hinweis: Bundesrat Drucksache 170/1/23

Anhängend stellen wir Ihnen den

"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergie-gesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung"

des Bundesrates vom 03.05.2023 zur Verfügung.


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