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Hinweis: Bundesrat Drucksache 170/1/23
Unterlagen Fernwärmeveranstaltung 25.04.2023
Wie auf der gut besuchten Veranstaltung angekündigt finden Sie hier die Fernwärmesatzung der Stadt Hannover als Download.
Außerdem waren enercity und die Klimaschutzleitstelle/OE 67.11 so freundlich uns die anschaulichen Präsentationen mit allen wichtigsten Informationen und Eckdaten zur Fernwärme in Hannover zur Verfügung zu stellen.
Downloads:
Ob Ihr Stadteil betroffen ist können Sie ganz einfach auf der interaktiven Karte von Enercity feststellen: zur Interaktiven Karte
Bitte beachten Sie zu diesem Thema auch unsere regelmäßige Berichterstattung in der WohnArt!
Prüfung Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid (Grundsteuer B)
Zurzeit suchen viele Mitglieder unsere Rechtsberatung auf, weil sie Hilfe bei der Frage benötigen, ob und wenn ja wie sie gegen die ergangenen Grundsteuerbescheide (Grundsteueräquivalenzbescheid und Grundsteuermessbetragsbescheid) vorgehen sollen. Hierzu hatten wir in der letzten WohnArt ein Muster zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid (Einspruch beim zuständigen Finanzamt) sowie Hinweise auf ein weiteres Vorgehen für den Fall der Zurückweisung des Einspruchs veröffentlicht.
Zugleich hatten wir darauf aufmerksam gemacht, dass Haus & Grund Deutschland mit dem Bund der Steuerzahler ein Musterverfahren anstrebt.
Wir hatten allerdings nicht hinreichend deutlich gemacht, dass teilweise der Mustereinspruch, insbesondere aber die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuergesetzes, sich nicht auf das für Niedersachsen gültige „Flächen-Lage-Modell“ beziehen, sondern auf das von der Mehrzahl der Bundesländer übernommene Bundesmodell.
Der Unterschied zeigt sich vor allem bei der Bedeutung des „Bodenrichtwerts“, der sich beim Bundesmodell bei unbebauten wie bebauten Grundstücken auf die Höhe der Grundsteuer auswirkt.
Insbesondere die unbebauten Grundstücke werden dort mit dem Bodenrichtwert multipliziert, um den Grundsteuerwert zu ermitteln. Im niedersächsischen Flächen-Lage-Modell wirkt sich der Bodenrichtwert hingegen nur mittelbar im Rahmen der Festlegung des Lagefaktors aus.
Die nachfolgende Übersicht erläutert Prüfungsschritte des Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheides anhand des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG). Weitere Erläuterungen finden Sie auf der Internetseite www.haus-und-grund-niedersachsen.de nebst dortiger Verweise auf themenbezogene Videos. Sie ersetzt natürlich keine Prüfung des Einzelfalls.
Die ab dem 01.01.2025 festzusetzende Grundsteuer setzt sich zusammen aus dem Grundsteuerwertbescheid, dem Grundsteuermessbetrag und dem Hebesatz der Gemeinde. Es ergehen mithin drei Entscheidungen, wobei in Niedersachsen der Grundsteuerwert und der Grundsteuermessbetrag in einem einheitlichen Bescheid festgesetzt werden.
I Grundsteuerwert (Äquivalenzwert)
Bei der Ermittlung des Grundsteuerwertes (Äquivalenzwertes) werden die in der Grundsteuererklärung
angegebenen Flächen des Grundstücks und des Gebäudes (1 ), eine wertunabhängige Äquivalenzzahl (2) sowie der Lage-Faktor (3) herangezogen .
(1)
Die Grundstücksfläche ergibt sich gegebenenfalls aus dem Kauf- und/oder Übergabevertrag. Welche
Gebäudeflächen in welcher Größe zu berücksichtigen sind, folgt aus§ 3 NGrStG.
(2)
Für das Grundstück beträgt die Äquivalenzzahl 0,04 € pro m² für das Gebäude 0,50 € pro m2 (§ 4
NGrStG).
(3)
Zur Berechnung des Lagefaktors wird auf die Bodenrichtwerte zurückgegriffen, welche über die Internetseite
www.grundsteuerviewer.de abgerufen werden können. Der Bodenrichtwert des betreffenden
Grundstücks wird zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde ins Verhältnis gesetzt und auf
dieses Verhältnis ein Exponent von 0,3 angewendet (§ 5 NGrStG).
II Grundsteuermessbetrag
Der so ermittelte Grundsteuerwert wird mit der Grundsteuermesszahl multipliziert, so dass sich der
Grundsteuermessbetrag ergibt.
Die Grundsteuermesszahl für Grund und Boden sowie für Gebäudeflächen beträgt grundsätzlich 100
%. Für Wohnflächen beträgt die Grundsteuermesszahl 70 % (§ 6 NGrStG).
III Beispiel
Folgendes Beispiel soll die Berechnung veranschaulichen:
Familie Muster bewohnt ein Einfamilienhaus in Niedersachsen mit einer Wohnfläche von 150 m²
Das Grundstück weist eine Größe von 600 m² auf. Der Bodenrichtwert für das Grundstück beträgt 100 €/m², der durchschnittliche Bodenrichtwert der Gemeinde liegt bei 120€/ m². Damit ergibt sich folgende Berechnung:
Grundwert (I)
Lagefaktor (I.3) = (Bodenrichtwert des Grundstücks) ./. (durchschnittlichen Bodenwert
der Gemeinde)0-3
100 €./. 120 €/m2 = 0,95
Äquivalenzbetrag Grundstück (I.2) = Fläche Grundstück x Äquivalenzzahl (Grundstück) x
Lagefaktor
600 m2 x 0,04 € pro m2 x 0,95 = 22,8 €
Äquivalenzbetrag Gebäude (I.2) = Fläche Gebäude x Äquivalenzzahl (Gebäude) x
Lagefaktor
150 m2 x 0,50 € pro m2 x 0,95 = 71,25 €
Grundsteuermessbetrag (I I)
Äquivalenzbetrag Grundstück x Grundsteuermesszahl (Grundstück)
+ Äquivalenzbetrag Gebäude x Grundsteuermesszahl (Gebäude)
= (22,8 € X 100 %) + (71 ,25 € X 70 %): 72,68 €
Der Bescheid ist separat anzugreifen. Insoweit wird auf die Rechtsbelehrung des Bescheides verwiesen.
IV Grundsteuer
Die Grundsteuer berechnet sich aus dem Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz der
Gemeinde.
Im hiesigen Beispiel beträgt der Grundsteuermessbetrag 72,68 €. Der Hebesatz der Gemeinde entspricht 400 %. Dementsprechend ist eine Grundsteuer in Höhe von 290,72 € festzusetzen.
Auch gegen diesen Bescheid ist separat Einspruch einzulegen. Wie bereits ausgeführt, sind jedoch
Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag separat anzugreifen. Ein Einspruch im Rahmen der
Grundsteuerfestsetzung gegen Grundsteuermessbetrag und Grundsteuerwert ist als unbegründet zurückzuweisen.
Da aktuell unklar ist, welche Hebesätze die Gemeinden festlegen, kann die tatsächlich zu zahlende
Grundsteuer aktuell nicht sicher berechnet werden.
Gasheizungs-Verbot gekippt: Was bedeutet das für Eigentümer?
Die Ampel-Koalition in Berlin hat sich nach einem Verhandlungsmarathon u.a. auch über den Heiz-Hammer von Wirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck (Grüne) geeinigt und ihn gekippt.
Was die konkreten Umrüstungspläne angeht, sollte man allerdings das Kleingedruckte abwarten. Noch ist nicht klar, wer doch seine Heizung herausreißen muss, und vor allem ist noch nicht klar, wer wieviel soziales Ausgleichsgeld vom Staat für diese dem Klimaschutz geschuldete Maßnahme bekommt.
Am Ende könnte es für die breite Mitte Deutschlands auch noch schlecht ausgehen. Jene Leute, die zu viel verdienen, um „Stütze“ zu bekommen, aber zu wenig auf der Kante haben, um den teuren Umbau mal eben so zu stemmen. Selbst, wenn eine Wärmepumpe mit 40 Prozent ihres Anschaffungswertes vom Staat subventioniert wird, bleiben am Ende noch mehr als 10.000 Euro für das Gerät übrig, plus an die 100.000 Euro für Dämmung plus Fußbodenheizung.
Doch woran erkennt man, dass man als Eigentümer von dem Plan zu Zwangssanierungen möglicherweise doch betroffen ist?
Die Einordnung in die Energieeffizienzklassen erfolgt – Stand jetzt – nach benötigter Energie pro Quadratmeter für die jährliche Beheizung. Die Klasse eines Hauses ist im Energieausweis vermerkt:
- Bis 2030 müssen alle Häuser mindestens unter die Energieeffizienzklasse E, bis 2033 unter D fallen. Konkret: Der Jahresenergieverbrauch muss bis 2030 unter 130 kWh pro Quadratmeter, bis 2033 unter 100 kWh fallen.
- Wenn man zu den Klassen D,C, B oder A gehört, ist das Haus bereits modern genug. Eine Sanierung ist nicht notwendig.
- Wenn im Energieausweis die Klasse E steht, muss man bis 2033 auf D aufrüsten.
- Wenn das Haus zu den Klassen F, G oder H gehört, muss bis 2030 auf Klasse E oder bis 2033 auf D aufgerüstet werden.
Die Effizienzklassen:
Über 250 kWh/m2 im Jahr: Klasse H
Über 200 kWh/m2 im Jahr: Klasse G
Über 160 kWh/m2 im Jahr: Klasse F
Über 130 kWh/m2 im Jahr: Klasse E
Über 100 kWh/m2 im Jahr: Klasse D
Über 75 kWh/m2 im Jahr: Klasse C
Über 50 kWh/m2 im Jahr: Klasse B
Über 30 kWh/m2 im Jahr: Klasse A
Laut Haus & Grund Deutschland gibt es im Land etwa 18,9 Millionen Wohngebäude (Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser mit Miet- und Eigentumswohnungen). In diesen Gebäuden befinden sich ca. 36,9 Millionen bewohnte Haushalte.
Nach Angaben des Immobilienverbandes fielen 2020 knapp 51 Prozent und somit 7,13 Millionen Eigenheime in die Energieeffizienzklassen E bis H. Bei den Eigentumswohnungen waren es rund 32 Prozent und 1,05 Millionen, die in die Klassen E bis H fallen – bei den Mietwohnungen war es ein Anteil von etwa 31 Prozent und 6,15 Millionen Wohnungen.
Doch mit welchen Kosten müssen Eigentümer bei einer Sanierung rechnen?
Beispiel 1:
Ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 160 Quadratmetern weist schätzungsweise eine Grundfläche von 120 Quadratmetern, eine Dachfläche von 130 Quadratmetern und eine Fassadenfläche von 150 Quadratmetern auf.
Wenn der Eigentümer eine Wärmepumpe für 40.000 Euro installiert (aber keine Flächenheizung einbauen muss), die Fassade für 300 Euro/m2 von außen dämmt, hierfür ein Gerüst für 15 Euro/m2 aufstellen lässt und die Fenster austauscht (20 Stück inklusive Kellerfenster), liegen die Kosten bei etwa 93.950 Euro.
Beispiel 2:
Ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen mit je 80 Quadratmetern weist eine Gesamtwohnfläche von 640 Quadratmetern, eine Grundfläche von 170 m2, eine Fassadenfläche von 570 m2 und eine Dachfläche von 200 m2 auf.
Wenn hier die Fassade, die oberste Geschossdecke (25 Euro/m2) und die Kellerdecke (50 Euro/m2) gedämmt und zudem die Fenster ausgetauscht werden (geschätzt 70 Stück), fallen Kosten von 229.248 Euro an. Heruntergebrochen auf eine Wohnung wären das 28.656 Euro.
Das verdeutlicht, wie teuer der Umstieg von Öl- und Gasheizungen auf Wärmepumpen wird. Laut dem Statistikportal Statista waren 2021 in Deutschland noch 6,5 Millionen Gas- und 4,4 Millionen Ölheizungen in Betrieb. Diese alle durch Wärmepumpen zu ersetzen, würde also zum einen zwischen 10 und 20 Jahren dauern und zum anderen rund 286 Milliarden Euro kosten, so die Experten.
Michael Nicolay
2. Infoveranstaltung zum Thema Fernwärme: Enercity und Stadt stellen sich Ihren Fragen
Für Eigentümer ist es nach wie vor ein brisantes Dauerthema: die geplante Umstellung auf Fernwärme. In neun Stadtgebieten Hannovers – soweit möglich – müssen sie ab diesem Jahr auf die Energiequelle umsteigen, sobald die Öl- oder Gasheizung erneuert werden muss. Die Resonanz – von Befürwortern bis Kritikern – ist groß.
Dass bei den Betroffenen noch viele Fragen zu dem Thema offen sind, hat die sehr gut besuchte Infoveranstaltung von HAUS & GRUNDEIGENTUM und enercity im November des vergangenen Jahres gezeigt. Deshalb haben wir uns gemeinsam entschlossen, eine weitere Veranstaltung durchzuführen.
Dabei werden u.a. folgende Fragen erläutert:
- Was spricht für den Fernwärmeausbau?
- Warum enthält die Fernwärmesatzung einen Anschluss- und Benutzungszwang?
- Welche Umbauten sind im Mehrfamilienhaus notwendig und welche Unterstützung gibt es dafür?
- Wann besteht ein sicherer Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang und wie weit geht das Ermessen der Verwaltung?
- Ist Fernwärme wirklich günstiger?
Exklusiv für Mitglieder von HAUS & GRUNDEIGENTUM werden enercity-Vertriebsleiter Nico Treder und Anke Unverzagt vom Fachbereich Umwelt und Stadtgrün der Stadt Hannover Rede und Antwort stehen.
Wann? 25. April, 18 Uhr (Einlass ab 17.30 Uhr)
Wo? Blauer Saal im HCC
Die Veranstaltung ist für unsere Mitglieder kostenlos. Eine Anmeldung ist bis zum 17. April unter 0511-30030100 oder unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! erforderlich. Für einen kleinen Imbiss ist gesorgt.
Keine neuen Gasheizungen mehr ab 2024? Das wird auf Eigentümer zukommen
Ursprünglich sollte diese Pflicht erst 2025 greifen. Doch wegen des Krieges in der Ukraine und des Gaslieferstopps durch Russland soll die Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen in Deutschland früher vollzogen werden. Die Bundesregierung will deshalb bereits ab kommenden Jahr vorschreiben, dass neu eingebaute Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Die WohnArt beantwortet zu dem Thema die wichtigsten Fragen:
Kann man ab 2024 keine neue Gasheizung mehr einbauen?
Doch. Allerdings ist geplant, dass diese dann nur noch mit nachhaltigem Biomethan, mit grünem Wasserstoff oder anderen grünen Gasen genutzt werden dürfen – also nicht mehr mit klassischem Gas.
Diese erneuerbaren Gase gibt es bislang jedoch nicht in größeren Mengen und sie werden voraussichtlich noch über Jahre sehr teuer sein. Vor 2024 eingebaute Heizungen sind davon erst einmal nicht betroffen, sie können normal weiterbetrieben werden.
Welche Heizungsarten sind mit der 65-Prozent-Regelung erlaubt?
Dem Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie zufolge sind diese technischen Lösungen als Ersatz möglich: Anschluss an ein Wärmenetz, Einbau einer Wärmepumpe, Einbau einer Biomasseheizung, Einbau einer Gasheizung mit grünen Gasen, Einbau einer Hybridheizung und Einbau einer Stromdirektheizung.
Der Einbau einer Heizung mit erneuerbaren Energien ist bei der Anschaffung deutlich teurer als eine Gasheizung. Sind Härtefallregelungen geplant?
Bekannt ist bisher lediglich, dass man den Einbau aufschieben kann. Beispielsweise dann, wenn es einen kommunalen Wärmeplan gibt, dass in absehbarer Zeit ein Anschluss an Fernwärme möglich wird.
Auch wenn die alte Heizung ausfällt und z.B. der Einbau einer Wärmepumpe nicht kurzfristig möglich ist (weil dazu z.B. erst eine Flächenheizung oder Dämmung nötig sind), sollen Eigentümer drei Jahre Zeit für die Umstellung bekommen.
Wie sieht es mit Ölheizungen aus?
Der Einbau reiner Ölheizungen ist ab 2026 in Deutschland bereits verboten. Das Gebäudeenergiegesetz sieht hier jedoch Ausnahmen für Häuser vor, in denen keine klimafreundliche Wärmeerzeugung möglich ist – erneuerbare Energien technisch den Wärmebedarf nicht decken können und es auch keinen Gas- oder Fernwärmenetzanschluss vor Ort gibt.
Auch Hybridlösungen sind weiterhin erlaubt. – hier werden die Anforderungen durch die geplante 65-Prozent-Regelung ab 2024 aber deutlich höher.
Gibt es nicht ohnehin schon Austauschpflichten für alte Heizungen?
Ja. Wer eine mehr als 30 Jahre alte Heizung betreibt, muss diese in bestimmten Fällen schon dieses Jahr austauschen, so schreibt es die Modernisierungsregel im Gebäudeenergiegesetz vor. Betroffen sind Heizkessel, die vor 1993 eingebaut wurden. Experten schätzen, dass das auf mehr als zwei Millionen Heizungen in Deutschland zutrifft.
Diese in der Vorbereitung befindliche Novelle des Gebäudeenergiegesetzes stößt verständlicherweise bei Eigentümern, der Wohnungswirtschaft und selbst in der niedersächsischen Landesregierung auf heftigen Widerstand. Es bleibt abzuwarten, wie schnell und in welcher Form das Vorhaben der Ampelkoalition in Berlin umgesetzt wird.
Michael Nicolay
Informationen zum Musterverfahren
Haus & Grund Deutschland bereitet gemeinsam mit dem Bund der Steuerzahler Musterverfahren gegen die Bewertung und Messbescheide im Rahmen der Feststellungserklärungen zur Ermittlung des Grundsteuerwertes bzw. Messbetrages vor.
Die vorausgewählten Musterfälle liegen Prof. Kirchhof seit Mitte Dezember 2022 zur Prüfung und Einarbeitung in sein Gutachten vor. Wir rechnen derzeit mit einer Gutachtenfertigstellung durch Prof. Kirchhof und Klageerhebung im 1. Quartal 2023.
Es handelt sich um eine MUSTERKLAGE, nicht um eine SAMMELKLAGE, der "beigetreten" werden könnte. Wir informieren, sobald ein für andere Fälle verwendbares Aktenzeichen vorliegt. Es ist davon auszugehen, dass die Mehrzahl der Fälle nicht bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung durch Einspruch offen gehalten werden können. Dies auch, weil die Finanzämter vieler Bundesländer sehr schnell verbescheiden. Nach einer Einspruchsentscheidung des Finanzamtes müsste also bereits Klage (kostenpflichtig) erhoben werden, wobei wir das Kostenrisiko einer individuellen Klage, die die Bewertungsmethode angreift, als eher hoch einzuschätzen.
Voraussichtlich ist also zunächst die Grundsteuer nach neuem Recht zu zahlen, bis das Gericht - hoffentlich - Vorgaben für eine verfassungskonforme Berechnung machen wird. Dafür kämpfen wir. Aber auch dann wird - wie 2018 beim letzten Bundesverfassungsgerichtsurteil – wohl eher mit Übergangsfristen zu rechnen sein.
Umsetzung der Grundsteuerreform
Folgen bei noch nicht abgegebener Erklärung
Am 31. Januar 2023 endete die Frist zur Abgabe der Grundsteuerwert-Erklärung in allen Bundesländern. Nur in Bayern wurde die Frist bis Ende April 2023 verlängert. Bei Fristversäumnis droht jetzt:
- Verspätungszuschlag von mind. 25 Euro pro angefangenem Verspätungsmonat. Bei der Grundsteuererklärung gilt die Besonderheit, dass der Verspätungszuschlag nicht zwingend festzusetzen ist. Dennoch können Finanzämter nach ihrem Ermessen davon Gebrauch machen.
- Zwangsgeldandrohung und -festsetzung; die Höhe liegt im Ermessen des Finanzamts.
- Schätzung durch das Finanzamt, die regelmäßig zu Ungunsten des Steuerpflichtigen erfolgt.
- Steuerstrafrechtliche Konsequenzen.
Auch nach einer Schätzung, die in der Regel mit der Setzung einer neuen Frist verbunden wird, bleibt die Pflicht zur Abgabe der Erklärung bestehen.
Die Finanzämter werden voraussichtlich zwar mit Erinnerungsschreiben eine neue Frist zur Abgabe setzen, müssen das aber nicht. Verspätungszuschläge und Zwangsgelder können trotzdem erhoben werden.
Rechtsmittel gegen den Grundsteuerwert- und Steuermessbescheid
– Informationen und Hinweise zum Einspruchsverfahren –
Grundsätzlich gilt:
Finden sich innerhalb der Einspruchsfrist Fehler in einem der Bescheide oder werden die angesetzten Werte (z.B. Bodenrichtwert, Mietwert, Wohnflächen) für unrechtmäßig gehalten, sollte gegen den jeweiligen Bescheid Einspruch eingelegt werden. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um den Grundsteuerwertbescheid, der die Bewertung des Grundstücks enthält und Ausgangspunkt für alle weiteren Berechnungen der Grundsteuer ist.
Enthält der häufig mit enthaltene Steuermessbescheid Fehler, muss sich der Einspruch erkennbar (auch) gegen den Messbescheid richten, z.B. bei Nichtberücksichtigung der Denkmaleigenschaft.
Bis wann muss der Einspruch eingelegt werden?
Ein Einspruch kann nur innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides über den Grundsteuerwert/Grundsteuermessbetrag eingelegt werden. Wird die Frist versäumt, werden die angegriffenen Bescheide bestandskräftig und können nicht mehr angegangen werden, es sei denn es läge ein tragfähiger Grund für eine Entschuldigung des Fristversäumnisses vor.
Eine Begründung kann nachgereicht werden.
Rechtswirkung des Einspruchs
Der Einspruch führt dazu, dass Rechtswirkungen aus dem Grundsteuerwertbescheid und dem Grundsteuermessbescheid, die Grundlage des endgültigen Grundsteuerbescheides im Jahr 2024 sein werden, zunächst nicht entstehen. Die Bescheide über die Feststellung der Grundsteuerwerte sowie der Grundsteuermessbescheide ergehen aber derzeit nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO). Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung die Bescheide nach § 164 AO zur Vermeidung von Massenrechtsbehelfen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wird. Das bedeutet, dass aller Wahrscheinlichkeit nach die eingelegten Einsprüche abschlägig beschieden werden, sofern nicht aufgrund der konkreten Grundstückssituation ein Anlass zur Änderung des Bescheides bestehen sollte.
Verfassungsrechtliche Zweifel an den Bewertungsgrundlagen
Soll mit dem Einspruch die gesetzlich vorgeschriebene Anwendung von Bodenrichtwerten und Mietwerten angegriffen werden, kann z.B. eine Begründung unter Verwendung des beigefügten Musters verwendet werden.
Aktuell erscheint ein Einspruch aber nicht erfolgversprechend, um die Bescheide langfristig offen zu halten. Die Finanzverwaltung weist derartige Einsprüche regelmäßig mit der Begründung zurück, dass sie an geltendes Recht gebunden sei, solange keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliege, dass die Normen verfassungswidrig seien.
Ein gesetzliches Ruhen des Einspruchsverfahrens kommt erst in Betracht, wenn ein Musterverfahren zur Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsverfahrens vor einem Finanzgericht (mit Zustimmung nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO) oder dem Bundesfinanzhof bzw. dem Bundesverfassungsgericht (Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO) anhängig ist. Ein solches Aktenzeichen wird umgehend mitgeteilt, wenn es vorliegt.
Auch für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die aktuellen Vorschriften zur Grundsteuerwertfeststellung für verfassungswidrig halten sollte, dürfte eine (rückwirkende) Änderung der angefochtenen Bescheide nicht zu erwarten sein. Die bisherigen Urteile des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögens-, zur Erbschafts- oder zur Grundsteuer zeigen, dass das Bundesverfassungsgericht eher eine Weitergeltung mit Frist zur verfassungskonformen Neuregelung ausspricht (sog. „pro-futuro-Rechtsprechung").
Kosten eines Einspruchsverfahrens
Das Einspruchsverfahren ist nicht kostenpflichtig. Auch die Aufrechterhaltung des Einspruchs löst noch keine Kosten aus. Beauftragt man allerdings einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt mit dem Einspruch, fallen die entsprechenden gesetzlichen Gebühren an.
Was tun, wenn der Einspruch zurückgewiesen wird?
Dann bleibt nur noch die kostenpflichtige Klage. Hier kann derzeit noch nicht abschließend bestimmt werden, ob die Verfahren wegen einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Bewertungsgrundlagen zum Ruhen gebracht werden. Für Klageverfahren fallen entsprechende Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts/Steuerberaters und Gerichtskosten an.
Haus & Grund Deutschland
Muster Einspruchsbegründung
Name, Vorname (tragen Sie hier Ihre Postanschrift ein) An das Finanzamt Musterstadt (Postanschrift des zuständigen Finanzamts) Musterstadt (aktuelles Datum) Steuernummer/Aktenzeichen.... Steueridentifikationsnummer|n: ... Einspruch gegen den Bescheid über (hier einsetzen: z. B. Feststellung des Grundsteuerwertes) vom ... (Jahr und Datum des Bescheides) Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege/n ich/wir Einspruch gegen den oben genannten Steuerbescheid vom ... (Datum) ein. Den Einspruch begründen wir wie folgt: Es bestehen ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken gegen das angewendete Bewertungsverfahren, nach welchem der Grundsteuerwert berechnet wurde. Textbaustein z. B. gegen den Bodenrichtwert: Im Rahmen der Bewertung des Grundstückes wird ein Bodenrichtwert von .....Euro angesetzt. Bisher gibt es kein festgelegtes Verfahren zur Bestimmung des Bodenrichtwertes. Die Festlegung ist von Verkäufen abhängig. Bei wenigen Verkäufen kommt es daher zu nicht realitätsgerechten Änderungen des Bodenrichtwertes. Zudem gibt es keine Möglichkeit sich gegen einen zu hohen Bodenrichtwert mit einem Widerspruch zu wenden. Textbaustein: z. B. gegen Ansatz der pauschalen Mieten: Im Rahmen der Bewertung des Hauses/der Wohnung wurde eine pauschale Miete von x Euro angesetzt. Diese Miete ist nicht identisch mit der erzielbaren Miete oder mit dem nach der ortsüblichen Miete anzusetzenden Wert. Es wird folglich ein Wert berücksichtigt, der nicht der Realität entspricht. Wir/Ich bitten um entsprechende Änderung des Bescheides. Für eine Bestätigung des Eingangs des Einspruchs wäre/n ich/wir Ihnen sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen ………………………. Unterschriften |
Neue Gebührenbescheide - was tun?
Aktuell verschickt die Stadt Hannover neue Gebührenbescheide, in denen auf Seite 1 neue Gebühren für die Abfallbeseitigung festgesetzt werden. Auf Seite 2 werden Fälligkeiten genannt, dort werden auch die Fälligkeitstermine für die Straßenreinigungsgebühren genannt.
Wenn Sie ein Klageverfahren gegen aha führen und nicht zu den Klägern gehören, deren Straße in der Reinigungsklasse herabgesetzt wurde und deshalb das Verfahren ab dem Jahr 2022 für erledigt erklärt haben, sollten Sie sich mit den beigefügten Musterschreiben an Stadt und aha wenden und eine Klarstellung einfordern, dass die Straßenreinigungsgebühren nicht fällig werden, weil der vor dem VG Hannover angefochtene Bescheid aufzuheben ist, wie aha selbst in den Musterverfahren erkannt hat. Damit kann man möglicherweise schneller erreichen, dass aha auch in Ihren Verfahren die angefochtenen Bescheide aufhebt. Zwar sind grundsätzlich die Gebühren fällig, so lange der Bescheid nicht aufgehoben ist. Es sollte aha aber möglich sein, die Aufhebung der Bescheide nun kurzfristig zu erklären, jedenfalls aber die Gebühren für 2023 nicht mehr einzuziehen bzw. einzufordern, um sich nicht anderenfalls der dann geltend gemachten Erstattungsansprüche aussetzen zu müssen.
Fügen Sie den Schreiben bitte Kopien des neuen Gebührenbescheides bei, damit es nicht zu Missverständnissen kommt.
In einigen Musterverfahren haben wir bereits an aha geschrieben, aber noch keine Rückmeldung erhalten. Wenn wir hier erste Reaktionen erfahren, lassen wir es Sie so schnell wie möglich wissen.
Musterschreiben an aha
PDF:
aha Zweckverband Abfallwirtschaft
Region Hannover
Karl-Wiechert-Allee 76 a
30625 Hannover
Ihr Zeichen: 0.3.1/1A0940/21
Klageverfahren Az.: VG Hannover (Gerichtsaktenzeichen einfügen)
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schriftsatz vom 20.12.2022 haben Sie die Kläger der Musterverfahren, für die Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.12.2022 anberaumt war, im Hinblick auf die Straßenreinigungsgebühren klaglos gestellt. Ich/wir gehen davon aus, dass Sie dies nunmehr auch in unserem oben im Betreff bezeichneten Klageverfahren beim VG Hannover tun werden.
Mit Schreiben vom (Datum des neuen Gebührenbescheids) habe ich/haben wir den in der Anlage beigefügten neuen Bescheid von der Landeshauptstadt Hannover erhalten, in dem die Gebühren für die Abfallentsorgung festgesetzt worden sind.
Unter Ziffer II. „Zahlungsaufforderung“ sind Fälligkeiten benannt, und zwar auch für die Straßenreinigung. Einschränkend findet sich die Einleitung:
„Zukünftig sind, soweit unter I. oder in einem früheren Bescheid festgesetzt, zu zahlen (in EUR):“
Ich/Wir bitten um Klarstellung, dass die Gebühren für die Straßenreinigung in diesem neuen Bescheid weder festgesetzt worden noch fällig sind, weil Sie auch unseren im Klageverfahren angefochtenen Bescheid aufheben werden. Dieser Bestätigung sehe ich/sehen wir vor Ablauf der Klagefrist entgegen. Die Stadt Hannover erhält eine Durchschrift dieses Schreibens.
Mit freundlichem Gruß
Musterschreiben an die Stadt
PDF:
Landeshauptstadt Hannover
Fachbereich Finanzen/Grundbesitzabgaben
Johannsenstr. 10
30159 Hannover
vorab per Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Abgaben-Nr.: (einfügen)
Bescheid vom (Datum des neuen Bescheids)
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein/unser Schreiben an aha vom heutigen Tage übersende/n ich/wir Ihnen in der Anlage. Ich/wir bitte/n, Kontakt mit aha zur Abstimmung hinsichtlich der im Schreiben aufgeführten Fälligkeiten vorzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
Wir müssen Sie darauf hinweisen, dass wir Ihnen unsere Empfehlungen nach unserer derzeitigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage geben, ohne Gewähr und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Neuigkeiten in den Klageverfahren gegen aha wegen Erhöhung der Straßenreinigungsgebühren
Heute möchten wir Sie über den aktuellen Verfahrensstand in den von uns unterstützten „Musterverfahren“ informieren und Ihnen eine weitere Hilfestellung geben. Nach fast zwei Jahren hatte das Verwaltungsgericht Hannover Verhandlungstermin für den 20. Dezember 2022 anberaumt, der jedoch einen Tag vorher aufgehoben wurde, nachdem aha plötzlich mitgeteilt hat, mit Blick auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 16.06.2022 sämtliche Kläger/innen in diesen Verfahren klaglos zu stellen.
Sollte also auch Ihr Klageverfahren im Hinblick auf unsere laufenden „Musterverfahren“ ausgesetzt worden sein, kann auch dies jetzt fortgeführt werden. Wir empfehlen Ihnen, den aktuellen Stand in unseren „Musterverfahren“ aufzugreifen, wofür wir Ihnen nachstehend einen entsprechenden Mustertest zur Verfügung stellen, den Sie nur noch um Ihre persönlichen Angaben ergänzen, unterzeichnen und sodann dreifach beim Verwaltungsgericht Hannover per Post (Fax und/oder E-Mail reichen NICHT aus!) einreichen müssen.
PDF:
An das Verwaltungsgericht Hannover Leonhardtstr. 15 30175 Hannover Aktenzeichen: ……………………………… In der Verwaltungsrechtssache ………(Name) ./. aha hat der Beklagte nach meiner/unserer Kenntnis in den für den 20.12.2022 terminierten Musterverfahren die Kläger mit Blick auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 16.06.2022, Az.: 9 KN 15/17 – klaglos gestellt. Ich/Wir beziehe/n uns/mich auf dieses Urteil und rege/n an, dass der Beklagte auch in diesem Verfahren den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die festgesetzten Straßenreinigungsgebühren aufhebt und die Übernahme der Kosten des Verfahrens erklärt. Mit freundlichen Grüßen |